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Kündigung (BAT) / 13.4 Außerordentliche Änderungskündigung (§ 55 Abs. 2 BAT)

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Bei der Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 BAT handelt es sich trotz der vorgesehenen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 55 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT) nicht etwa um eine ordentliche Kündigung, sondern um eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund. Daher ist auf diese Kündigung § 4 Satz 2 KSchG betreffend die Änderungsschutzklage gegen ordentliche Änderungskündigungen entsprechend anzuwenden. Insbesondere gilt auch hier die Ausschlussfrist nach § 54 Abs. 2 BAT.

Bei einer Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen besteht die erhebliche Gefahr, dass die Ausschlussfrist versäumt wird. Dem Feststellungszeitpunkt, zu dem der maßgebliche Sachverhalt vom Arbeitgeber festgestellt wird, kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.

Ziel der Änderungskündigung ist eine Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe. Das mit der außerordentlichen Kündigung verbundene Änderungsangebot muss daher auf eine Tätigkeit gerichtet sein, die in ihrer tariflichen Zuordnung der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe entspricht. Unzulässig wäre es, dem Arbeitnehmer zwar die Bezahlung nach der nächstniederen Vergütungsgruppe anzubieten, ihm zugleich aber eine Tätigkeit zuzuweisen, die einer noch niedrigeren Vergütungsgruppe zugeordnet ist.

Eine weitergehende Herabgruppierung ist im Rahmen ein und derselben Änderungskündigung nicht möglich. Jedoch schließt § 55 Abs. 2 BAT wiederholte Änderungskündigungen nicht aus, wenn jeweils ein neuer wichtiger Grund vorliegt. An die Zumutbarkeit einer solchen erneuten Änderungskündigung sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen.

Bei der Änderungskündigung lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:

  • die betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung
  • die personenbedingte außerordentliche Änderungskündigung.

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