Rz. 8
Früher handelte es sich bei der Vorschrift um einen Mehrbedarf für ältere bzw. gebrechliche Menschen, der das Ziel hatte, ganz allgemein die wirtschaftliche Lage dieser Personengruppe zu verbessern. Seit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) ist daraus jedoch faktisch eine Mehrbedarfsregelung für gehbehinderte Menschen geworden (vgl. ausführlich zu dieser Entwicklung Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 2.3.2023, § 30 Rz. 34 ff.; a. A. unzutreffend noch an die ursprüngliche gesetzgeberische Zielsetzung anknüpfend, Heinz, ZfF 2015, 33). Denn seit der genannten Gesetzesänderung wurde maßgebliches Kriterium für den Mehrbedarfszuschlag der Besitz eines Schwerbehindertenausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Der Zuschlag umfasst inhaltlich Aufwendungen für die Kontaktpflege zu anderen Personen (z. B. Telefongebühren, Porto, Fahrgeld), kleinere Geschenke für Hilfeleistungen, zusätzlichen Aufwand für Reinigung von Kleidung und Wäsche, besondere Stärkungsmittel sowie Mehraufwendungen wegen Beschränkung der Einkaufsmöglichkeiten und für Verzehr außer Haus. Ferner werden mit dem Mehrbedarf pauschalierend und typisierend auch die mit der Gehbehinderung des Leistungsempfängers zusammenhängenden zusätzlichen Bedarfe gedeckt (vgl. zum Ganzen Scheider, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 30 Rz. 5; BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 5/08 R Rz. 17 mit Anm. von Wendt, RdLH 2010, 22; zur Frage der Anschaffung orthopädischer Schuhe, die inzwischen in § 31 Abs. 1 Nr. 3 geregelt ist, vgl. die dortige Komm.). Die zusätzliche (vgl. Rz. 5) Übernahme von Kosten für eine Kfz-Versicherung bzw. Kfz-Steuern neben d...