Als Arbeitszeit zählt nur die Zeit der Tätigkeit am Geschäftsort. Reisezeiten für die Hin- und Rückreise sowie die Zeit für Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Ort des Dienstgeschäfts (und zurück) sind keine Arbeitszeit. Der Ausschluss der Reisezeiten ist rechtmäßig. Dasselbe gilt für Aufenthaltszeiten am Geschäftsort außerhalb der Erledigung von Dienstgeschäften, also auch für Tage einer mehrtägigen Dienstreise, die ein Wochenende einschließt. Folglich liegt auch keine Arbeitszeit hinsichtlich der am Geschäftsort verbrachten Zeiträume vor Beginn und nach Ende der dienstlichen Tätigkeit vor, ebenso nicht bei Fahrzeiten anlässlich Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen am Geschäftsort. Die Reisezeit bestimmt sich nach der Fahrzeit, die bei Beginn und Ende der Dienstreise an der Wohnung oder Dienststelle entsteht. Dienstliche Arbeitszeit am Geschäftsort über die Regelarbeitszeit hinaus erhöht die Arbeitszeit. Dies gilt auch für die Erledigung dienstlicher Aufgaben während der Fahrt, wenn sich diese aus dem dienstlichen Auftrag zwangsläufig ergeben (z. B. Vor- und Nachbereitung eines Tagesordnungspunkts, Aktenbearbeitung). Zur Arbeitszeit zählt auch die Zeit des Fahrens eines dem Beschäftigten zugewiesenen Dienstwagens.
Reise- und Aufenthaltszeiten werden jedoch bis zur Höhe der regelmäßigen, durchschnittlichen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit neben der Zeit des Dienstgeschäfts berücksichtigt, wenn die letzteren Arbeitszeiten ohne die Reise- und Aufenthaltszeiten nicht erreicht würden (§ 6 Abs. 9.1 TVöD-V, § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V).
Hierdurch wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung des auswärtigen Termins keine Vergütungseinbußen erleidet.
Ein Arbeitnehmer fährt 4 Stunden zu einem auswärtigen Termin, der 2 Stunden in Ans...