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Beschäftigungszeit / 2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"

Jutta Schwerdle
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Nach § 34 Abs. 3 TVöD wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als Angestellter oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

 
Wichtig

Keine Anrechnung von Zeiten in einem Beamtenverhältnis

Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden nach dem TVöD nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.[3] Eine dem früheren Tarifrecht BAT vergleichbare Anrechnungsvorschrift[4] sieht der TVöD nicht vor.

Zeiten in einem Beamtenverhältnis bleiben damit bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis zu dem jetzigen Arbeitgeber oder einem anderen Dienstherrn bestand.

 
Praxis-Beispiel

Verbeamtete Lehrerin wechselt in ein Arbeitsverhältnis

Eine Lehrerin leistete ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen. Danach war sie 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin im Schuldienst von Thüringen und Brandenburg tätig. Im Anschluss daran war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Die Zeit im Beamtenverhältnis wird nicht als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen.[5] Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig.

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD werden bei Berechnung der Beschäftigungszeit nur Zeiten in einem "Arb...

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