Zusammenfassung

Dieses Vertragsmuster[1] wird, wie auch andere Muster, meist von Verbänden, im Regelfall vorrangig für den Sportbereich eingesetzt. Diese Vorlage kann aber modifiziert auch für andere steuerbegünstigte Übungsleitertätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG eingesetzt werden. Der Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 26 EStG lässt die Freibetragsnutzung, etwa für musikalische Zwecke, für das Chor- und Gesangswesen, für zahlreiche kulturelle Aktivitäten und bis hin zur bezahlten nebenberuflichen Mitarbeit im Pflege- und Betreuungsbereich, um nur einige recht populäre und fast täglich vorkommende nebenberufliche Unterstützungsleistungen beim Umgang mit Menschen in pädagogisch/betreuerischer Hinsicht anzuführen, zu. Dies setzt voraus, dass auch abhängig von der genauen Vergütungshöhe die Kernaussagen zum Vergütungs- und Tätigkeitsbereich genau geprüft und entsprechend in jedem Vertragsmuster berücksichtigt werden. Es ist mehr als empfehlenswert, auch bei Vergütungen innerhalb des Freibetragsvolumens, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Unabhängig davon, dass die persönlichen Kernangaben zum künftigen Beschäftigten, betragsunabhängig bei der Vergütung, auch im Lohnkonto der Vereinsbuchführung erfasst werden sollten.

Auch Grundlage dieses schriftlichen Vertrags ist eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit als nebenberuflicher nichtselbständiger Übungsleiter/Trainer/Ausbilder oder für vergleichbare begünstigte Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft, somit z. B. für einen gemeinnützigen Verein/Verband oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts bis hin zur gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Arbeitgeber können somit gemeinnützige Zusammenschlüsse sein, also meist der übliche e. V, mit über 630.000 registrierten Vereinen in Deutschland, dessen Gemeinnützigkeits-Status vom Finanzamt bescheinigt werden muss. Diese besondere Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26 EStG ermöglicht es zudem, für nebenberufliche künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten sowie die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen entsprechend der Steuerregelung und dem Anwendungsbereich nach § 3 Nr. 26 EStG den persönlichen Freibetrag des Beschäftigten dafür zu nutzen.

Gerade im weiten Pflegebereich und dem immer häufiger erforderlichen möglichen Einsatz mit direktem Kontakt zu Pflegepersonen werden nebenberufliche Kräfte gesucht mit Blick auf die angespannte Personalsituation durch die ohnehin erforderlichen Epidemie-Einsätze und Tätigkeiten von hauptberuflichen Kräften. Aktuell wurde nunmehr durch die Länderfinanzministerien[2] der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG auf nebenberufliche ärztliche Tätigkeiten in Impfzentren oder auch die Mitwirkung an anderen Stellen, etwa durch bereits im Ruhestand befindliche Mediziner oder derzeitigen im Hausfrauen-, Hausmänner-Stand oder auch Apotheker, erweitert. Auch diese engagierten Personen können mit dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei gezahlten Vergütungen nun auch für 2022 abgerechnet werden.

 
Hinweis

Vereine ohne den Gemeinnützigkeitsstatus, aber z. B. auch Einzelunternehmer oder gewerbliche Unternehmen wie Fitnesscenter etc., können unabhängig von den Tätigkeitsbereichen diesen Freibetrag eben nicht für Vergütungsabrechnungen nutzen.

Wird nebenberuflich allerdings bei gemeinnützigen Arbeitgebern im organisatorischen Bereich mitgearbeitet, etwa auf der Vereinsgeschäftsstelle, zur Ausführung von handwerklichen Nebenleistungen auf der Vereinsanlage oder sonstige bezahlten Helferdienste im steuerbegünstigten Bereich, könnte hierfür mit getrennter Vereinbarung der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG mit 840 Euro an Freibetragsvolumen im Jahr genutzt werden.

[1] S. Arbeitshilfe "Vertrag mit nebenberuflichem, angestellten Übungsleiter", HI668994 in Ihrer Info-Datenbank.
[2] Gleichlautende Mitteilung für alle Bundesländer, Erklärung des FinMin Baden-Württemberg vom 07.02.2022.

1 Voraussetzung

Für diese begünstigten Tätigkeiten gegen Vergütung wird daher als Grundvoraussetzung verlangt, dass durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner für diese Tätigkeiten – vergütungsunabhängig – ist daher die erforderliche pädagogische/betreuerische Ausrichtung der vereinbarten Tätigkeiten gegen Vergütung (so auch R.3.26 Abs. 1 LStR 2021). Begünstigt wäre auch die Tätigkeit als Ausbilder bei der Vermittlung von Allgemeinwissen bis hin zu Referenten- und Vortragstätigkeiten/nebenberuflichem Unterricht etc., jedoch als weitere Grundvorgabe stets für einen gemeinnützigen Träger oder Organisationen, die einen steuerbegünstigten Status im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts nach § 52 ff. AO haben. Diese nebenberufliche Tätigkeit, die eben nicht im Hauptberuf ausgeübt werden darf, muss somit in den Diensten und im Auftrag einer inländischen Person des öffentlichen Rechts erfolgen, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und auch in der Schweiz ihren Sitz hat oder für eine nach dem Körperschaftsteuerrecht anerkannte steuerbe...

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