Das Ziel jeder Vereinsgründung ist die Eintragung als eingetragener Verein (e. V.) beim Vereinsregister nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das ist die Grundlage dafür, in dieser Rechtsform auch langfristig im Interesse der Allgemeinheit die Vereinsziele gemäß Satzung weiterzuverfolgen und erfolgreich verwirklichen zu können. Bislang gab es kaum Bedenken darüber, dass ein bestehender eingetragener Verein oder auch Neuverein für seine Zwecke – wirtschaftlich betrachtet – finanzielle Mittel, sprich Geld, benötigt und dies erwirtschaften darf. Nur mit der entsprechenden finanziellen Grundausstattung und abgesicherten Finanzen können die verschiedensten Zwecke und Ziele erfolgreich und vor allem auf lange Sicht verwirklicht werden. Üblicherweise reichen die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden kaum aus, um einen Vereinsetat zu bestreiten. Viele aktive Vereine sind zusätzlich auf Einnahmen aus unternehmerischen Aktivitäten das Jahr über angewiesen. Dieses wirtschaftliche Engagement wird in der freien Wirtschaft nicht unbedingt kommentarlos akzeptiert.

Auch die Rahmenbedingungen bei einem e. V. werden daraufhin geprüft, ob der Verein aktuell oder künftig vorrangig rein wirtschaftliche Ziele verfolgt. In gravierenden Fällen greift dann ggf. das Vereinsregister beim Amtsgericht ein, indem es den weiteren Weg in die Rechtsform eines Idealvereins nach § 21 BGB ablehnt oder die kritischen Vorgänge aufgreift. Noch handelt es sich dabei nur um Tendenzen und Einzelfälle, die nachfolgend erläutert werden.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt des Vereinslebens in Bezug auf den Gemeinnützigkeitsstatus, der das Finanzamt betrifft. Das Vereinsfinanzamt prüft die Satzungsregelungen und die Geschäftsaktivitäten nach anderen Kriterien als das Vereinsregister. Im Regelfall wird es die Gemeinnützigkeit bestätigen, solange erkennbar wird, dass später erzielte Einnahmen vorrangig für Satzungszwecke eingesetzt werden.

Die folgenden Ausführungen zeigen, dass die vereinsrechtlich erlangte Gemeinnützigkeit derzeit jedoch nahezu ohne Bedeutung in der Rechtsprechung ist. Die Beurteilung, ob die Rechtsform e. V. genehmigt werden kann und ein Eintrag in das Vereinsregister erreicht wird, hängt unter anderem davon ab, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten als "Nebenzweck" gewürdigt werden können. Aktuell sind von den Löschungsaktivitäten einzelner Vereinsregister vor allem Kitas oder Kindertagesstätten, die als Eigeninitiativen von Erziehungsberechtigten geführt werden, betroffen.

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Gründung einer Kita als e. V. aus Kostengründen

Nur um Kosten und Gebühren zu sparen, entschließen sich einige Eltern und Erziehungsberechtigte als potenzielle "Gesellschafter", den Betrieb einer Kindertagesstätte mit der entgeltlichen Aufnahme von Kindern über einen Verein als e. V. laufen zu lassen. Zumal bekannt ist, dass bei dieser Rechtsform der Gemeinnützigkeitsstatus weitere finanzielle Vorteile bietet.

2. Kita mit Ausschluss fremder Kinder

Einige Eltern und Erziehungsberechtigte wollen nur für ihre eigenen Kinder über einen Verein eine Kindertagesstätte betreiben und dabei die Aufnahme fremder Kinder nach den Satzungsregelungen für den e. V. ausschließen.

3. Mehr Betreuungsplätze in der Kita

Der neu gegründete Kita-Verein erhält bald nach Gründung den Gemeinnützigkeitsstatus durch das Finanzamt. Erfreut über die ständige Nachfrage wegen der Betreuung weitere Kinder entschließt sich der Verein, die Räume zu vergrößern und weitere Erzieher/Betreuungspersonen einzustellen, um die Vereinsaktivitäten auszudehnen. Er will später über Annoncen bzw. Werbeanzeigen weitere Kita-Plätze über das regionale Umfeld hinaus anbieten.

Erkennbar wird anhand dieser typischen Situationen, dass es – nahezu unstreitig – einen großen Bedarf an sachgerechter Kinderbetreuung gibt. Die bisherigen Kita-Einrichtungen reichen nicht aus, sodass trotz teilweise bestehender einzelner Gesetzesregelungen der Länder viele Elternteile oder Erziehungsberechtigte selbst die Initiative ergreifen wollen, um mit einem e. V. als bewährte Gesellschaftsform mehr Betreuungsplätze für Kinder zu schaffen.

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