1 Vorbemerkung

In der Praxis gibt es nach wie vor Probleme bei der Anrechnung der Übungsleiteraufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bei Hartz IV-Empfängern. Grund ist, dass die Bearbeiter in den zuständigen Stellen die Rechtslage unterschiedlich auslegen und anwenden.

2 Die Rechtslage

Nach § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II erhalten erwerbstätige Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Freibetrag von 100 Euro pro Monat.

Bei Vergütungen, die nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind, tritt – so der Wortlaut – an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich.

3 Die Entscheidung

Ist der Erwerbstätigen-Grundfreibetrag von 100 Euro bereits ausgeschöpft, sind Einkünfte nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG nur in der tatsächlich erhaltenen Höhe anrechnungsfrei – maximal aber bis zu einem Betrag von weiteren 100 Euro.

Die Freibeträge von 100 und von 200 Euro können zwar nicht kumuliert werden. Der erhöhte Erwerbstätigen-Grundfreibetrag von 200 Euro greift jedoch nicht nur in dem Maße, wie allein die steuerfreien Einnahmen die Grenze von 100 Euro überschreiten.

Fundstellen

SG Dresden, Urteil v. 11.6.2013, Az.: S 49 AS 22/12

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