Zusammenfassung

Satzungsänderungen können i. d. R. nur in der Mitgliederversammlung erfolgen und unterliegen bestimmten Mehrheitsanforderungen, wobei hier primär die Satzung maßgebend ist. Dabei sind allerdings – zum Schutz der Mitglieder – eine Reihe von Formalien genau zu beachten. Dies betrifft vor allem die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und die sich daran anschließende Eintragung in das Vereinsregister. Satzungsänderungen müssen Sie daher sehr sorgfältig planen und vorbereiten. Die maßgebenden Vorschriften zur Satzungsänderung sind dabei die §§ 40, 32, 33 und 71 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Die 6 häufigsten Fallen

1. Das falsche Vereinsorgan entscheidet

Es kann nur das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan über eine Satzungsänderung entscheiden, in der Regel die Mitgliederversammlung. Beschlüsse eines unzuständigen Organs sind nichtig.

2. Die Satzungsänderung wurde nicht ordnungsgemäß angekündigt

Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur entschieden werden, wenn dieser mit der Einla­dung/Einberufung den Mitgliedern konkret in der Tagesordnung angekündigt wurde und der Wortlaut der geplanten Änderung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde.

3. Die Versammlung wurde nicht ordnungsgemäß geladen und ist nicht beschlussfähig

Ein Satzungsänderungsbeschluss kommt nur dann wirksam zustande, wenn die Versammlung nach der Satzung formal ordnungsgemäß geladen wurde und beschlussfähig ist. Prüfen Sie dies im Vorfeld und zu Beginn der Versammlung!

4. Es werden falsche Abstimmungsmehrheiten angewendet

Für Satzungsänderungsbeschlüsse sind in der Regel besondere (qualifizierte) Mehrheiten anzuwenden. Dies regelt die Satzung des Vereins (z. B. 2/3- oder 3/4-Mehrheit). Die Abstimmung mit einer falschen Mehrheit führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

5. Der Beschluss wird unvollständig protokolliert

Für die Eintragung der Satzungsänderung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Protokollführer den genauen Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung und das genaue Abstimmungsergebnis in der Niederschrift der Versammlung festhält. Fehlt dies, kann der Rechtspfleger die Eintragung zurückweisen.

6. Die Eintragung der Satzungsänderung wird "vergessen"

Ein Satzungsänderungsbeschluss wird erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam und darf vorher im Verein nicht angewendet werden (§ 71 Abs. 1 BGB). Ein Vorstand, der die Eintragung nicht vornimmt oder vergisst, kann vom Registergericht mit einem Zwangsgeld belangt werden und macht sich gegenüber dem Verein im Einzelfall haftbar.

1 Was fällt unter eine Satzungsänderung?

Unter einer Satzungsänderung versteht man

  • jede Änderung des Wortlauts der Satzung,
  • jede inhaltliche Änderung der Satzung,
  • jede sprachliche (nur redaktionelle) Änderung sowie
  • eine spätere Ergänzung der Satzung.

Wird die Satzung bei der Änderung neu erstellt (neu formuliert), so spricht man von einer Neufassung der Satzung. Dieser Weg ist zulässig und erfüllt ebenfalls den Begriff der Satzungsänderung. Es gelten hier also die gleichen Voraussetzungen.

Beachten Sie auch, dass grundsätzlich alle Satzungsbestimmungen geändert werden können.

Wie bereits erwähnt, ist für Satzungsänderungen im Allgemeinen die Mitgliederversammlung zuständig. Doch nach § 40 S. 1 BGB können die §§ 32, 33 BGB weitgehend abgeändert werden, sodass die Satzung bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf ein anderes Vereinsorgan übertragen kann. Es ist jedoch unzulässig, die Mitgliederversammlung gänzlich von der Kompetenz der Satzungsänderung auszuschließen.

Vermeiden Sie in Ihrer Satzung jedoch unbedingt Regelungen, nach denen während der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung gestellt werden können. Solche Anträge sorgen u. U. für unangenehme Überraschungen; außerdem können solche Anträge nicht ausreichend geprüft werden. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung unzulässig sind.

Zweckänderungen sind in der Praxis zwar selten, aber nicht ausgeschlossen (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB). Das Gesetz verlangt dazu die Zustimmung aller (!) Vereinsmitglieder, was in größeren Vereinen nahezu unmöglich ist. Treffen Sie daher in Ihrer Satzung entsprechende Vorsorge und regeln Sie ausdrücklich den Fall der Zweckänderung mit einer geringen Anforderung an die Abstimmungsmehrheit. Dies ist jedoch nur bei der Erstellung der Gründungssatzung möglich. Soll eine bestehende Satzung im Punkt Abstimmungsmehrheit bei Zweckänderungen nachträglich geändert werden, so muss auch dieser Beschluss einstimmig – auch mit den Stimmen der nicht anwesenden Mitglieder (!) – gefasst werden.

Bitte beachten Sie, dass jede Satzungsänderung erhebliche Kosten verursacht. Zum einen sind dies die Notarkosten und zum anderen die Gerichtskosten, von denen jedoch in vielen Bundesländern ge­meinnützige Vereine befreit sind (bitte beim Registergericht erkundigen!).

Ein Verein kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn seine Satzung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraums den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspro...

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