Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Pkw als Dienstwagen voll umfänglich zur Verfügung, muss der Vorteil aus der Privatnutzung versteuert werden. Für einen Arbeitnehmer wird ein so genannter geldwerter Vorteil ermittelt, der lohnversteuert werden muss und darüber hinaus sozialversicherungspflichtig ist.

 
Hinweis

Grundsätzlich können bei der Nutzung von Firmenwagen folgende Möglichkeiten unterschieden werden:

  • Dienstfahrten (Fahrten für den Verein)
  • Privatfahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • Fahrten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils kommen grundsätzlich zwei Methoden infrage:

  • Ein-Prozent-Methode
  • Fahrtenbuchmethode.

Zwischen den beiden Möglichkeiten besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Um die steuerliche Belastung möglichst gering zu halten, sollten sich Arbeitnehmer für die günstigere Alternative entscheiden. Welche Art der Besteuerung (Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode) bei privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen die günstigere ist, kann man nicht pauschal beantworten. Das muss man von Fall zu Fall individuell prüfen. Folgende Parameter haben Einfluss auf das Ergebnis:

  • Umfang der privaten Nutzung
  • Gefahrene Kilometer
  • Entfernung Arbeitsstätte/Wohnung sowie Anteile der Tage zur Nutzung der Entfernung Arbeitsstätte/Wohnung
  • Gegebenenfalls Fahrten im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung.
 
Praxis-Beispiel

Bei Steven muss keine Entfernung von der Golfanlage seines Arbeitgebers zu seiner Wohnung versteuert werden, da er auf der Vereinsanlage wohnt. Er nutzt den Dienstwagen kaum privat, da er den größten Teil seiner Freizeit mit eigenem Spiel auf der Golfanlage seines Arbeitgebers verbringt. Für weitere Fahrten, zum Beispiel im Zusammenhang mit privaten Reisen, nutzt er den Wagen seiner Ehefrau, da dieser aufgrund der Größe komfortabler ist. Für ihn wäre unter diesen Voraussetzungen die Fahrtenbuchmethode vorteilhaft.

 
Hinweis

Die einmal gewählte Methode (Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch) kann nur zum Jahreswechsel geändert werden. Ausnahme: Während des Jahres wird ein neues Fahrzeug angeschafft.

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