Zusammenfassung

 
Überblick

Es wurde zeitlich knapp, aber der Bundesrat hat tatsächlich in seiner letzten BR-Sitzung am 18.12.2020 den vorliegenden Vorschlägen/Gesetzesvorlagen zum Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Wobei zuvor u. a. der Finanzausschuss und auch der Bundestag den zahlreichen Steueränderungen mit Vorschlägen auch aus dem Bundesrat zugestimmt haben.

Damit können nach der anstehenden umgehenden Unterzeichnung dieses wichtigen Steuergesetzes durch den Bundespräsidenten die meisten Änderungen bereits einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits in Kraft treten. Noch vor dem Jahresende 2020 erfolgte dazu die erforderliche amtliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Es gibt dazu auch umfangreiche Verbesserungen im Bereich der bisherigen Vereinsbesteuerung, bei den Gemeinnützigkeitsvorgaben bis hin zum Spendenrecht.

1 Neue Steuer-Freibeträge ab 2021!

Unzählige gemeinnützige Organisationen werden sicherlich zur Stärkung der ehrenamtlichen Betätigung und der Mitarbeit zur Realisierung und Umsetzung der Vereinsziele nach der Satzung die ab 01.01.2021 nun geltende Anhebung der wichtigsten Steuerfreibeträge begrüßen. Denn dadurch können gemeinnützige Vereine/Verbände durchaus künftig Personalkosten sparen.

Der bekannte und vielfach genutzte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steigt ab Jahresbeginn 2021 von bisher 2.400 Euro auf nun 3.000 Euro pro Jahr.

Gleichzeitig wurde auch die so genannte Ehrenamtspauschale von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich mit Wirkung ab 2021 erhöht.

Dies kann bedeuten:

Bei Mitarbeit in gemeinnützigen Organisationen gibt es erhöhte persönliche Freibeträge für jeden Bundesbürger, der die besonderen Voraussetzungen (wie bisher) für diese begünstigten Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann.

Aber nur für das bezahlte Engagement bei gemeinnützigen Trägern als Grundvoraussetzung.

Wird man – wie vielfach so praktiziert – für seinen Verein/Verband nebenberuflich mit begünstigten pädagogischen/betreuerischen Aufgabenstellungen und Tätigkeitsvorgaben aktiv, bleiben monatlich auch bei Vergütungsabrechnungen durch gemeinnützige Arbeitgeber Beträge bis zu 250 Euro monatlich steuer- und auch sozialversicherungsfrei ab dem 01.01.2021. 

Beträge in diesem Umfang können daher "netto" ausgezahlt werden.

Bei höheren Vergütungen muss dann ab 250 Euro monatlich auf die erforderliche Kombination mit einem Minijob-Verhältnis geachtet werden, wenn die Gesamtvergütung dann nicht über 700 Euro monatlich maximal liegt.

Wird wegen der besonderen Aufgabenstellung dennoch eine höhere Vergütung gezahlt, muss dies gegebenenfalls über ein Midi-Job-Verhältnis abgerechnet werden.

Durch die Freibetragserhöhung kann dies maximal rein rechnerisch für Beschäftigungsverhältnisse bis zu 1.550 Euro an monatlicher Bruttovergütung sogar genutzt werden, bei vorherigem Abzug des zur Verfügung stehenden Freibetrags von 250 Euro monatlich.

Tipp 1

Wird die bezahlte Mitarbeit als begünstigtes Übungsleiterverhältnis im Jahr 2021 mit bisherigen Vergütungssätzen pro Monat fortgeführt, entsteht kein Handlungsbedarf. Bleibt es also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bei den bisherigen 200 Euro pro Monat wie bisher, hat die Freibetragsanpassung faktisch keinen Einfluss.

Steht aber ohnehin im Raum, dass man von Arbeitgeberseite die bisherigen Vergütungen anpassen will, weil eben ein größerer Tätigkeitsaufwand ab 2021 und später anfällt oder weil die engagierten Personen nunmehr über bessere oder höhere persönliche Qualifikationen verfügen, zudem noch weitere Tätigkeitsstunden erbringen sollen, kann man die Erhöhung durchaus für eine, wenn auch geringfügig sich auswirkende Vergütungserhöhung nutzen. Soweit dies natürlich finanziell im Verein überhaupt tragbar und möglich ist. Man wird ab dem Vereinsjahr 2021 davon ausgehen können, dass bei moderaten Vergütungen im Regelfall die Monatsvergütung von 250 Euro stets im Vordergrund steht, zumal bis dahin und in dieser Höhe noch alles steuer- und sozialversicherungsfrei ablaufen kann, damit keine zusätzlichen Personalkosten für den Verein als Arbeitgeber anfallen.

Wenn eben keine besonders begünstigte Tätigkeit erbracht wird, wofür der so genannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG eingesetzt werden kann, kommt sicherlich häufig der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zum Zuge und wird vor allem bei bestehenden Arbeitsverhältnissen für nebenberufliche Vereinshelfer dann eingesetzt und genutzt.  

Ab 2021 sind das dann rein rechnerisch betrachtet jeden Monat 70 Euro – somit eine wenn auch bescheidene Anpassung gegenüber dem bisherigen monatlich umgerechneten Freibetrag von 60 Euro noch bis Ende 2020 wie bisher.

Tipp 2

Für das nebenberufliche Engagement in den vielen steuerbegünstigten Bereichen, die Mithilfe, die verschiedensten Tätigkeiten gerade für aktive Vereine und Verbände mit vielen interessierten Mitgliedern und für Vereinsangebote für Dritte/Nichtmitglieder darüber hinaus, sollte die Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags stets berücksichtigt werden, um auch mit geringeren, moderaten Vergütungsbeträgen fortlauf...

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