1 Um was geht es in diesem Fall?

Gerade in der Vereins- und Verbandsarbeit kommt es immer wieder vor, dass Vorstandsmitglieder, Übungsleiter und Trainer z. B. Kleidung als Ausrüstung beschaffen und dies steuerlich als Aufwendungen für die Tätigkeit im Verein absetzen wollen, was dann vom Finanzamt nicht akzeptiert wird, wie auch der nachstehende Fall des BFH zeigt.

2 Kernaussage der Entscheidung

  • Aufwendungen für die private Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar.

Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

3 Sachverhalt

Die Kläger streiten darüber, ob Aufwendungen für Kleidung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 EStG abzugsfähig sind, die sie als Trauerredner erzielt haben.

Die Kläger sind beide als selbstständiger Trauerredner und Trauerbegleiter tätig und machten bei der Gewinnermittlung Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

4 Die Entscheidung

Der BFH konnte die Sache nicht endgültig entscheiden, wies das Verfahren an das FG zurück und ging bei seiner Begründung von folgenden Überlegungen aus:

Das FG ging zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar sind.

Ausnahmsweise sind Aufwendungen für typische Berufskleidung zwar als Betriebsausgaben abziehbar. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist geregelt, dass Aufwendungen für typische Berufskleidung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Vorschrift ist entsprechend im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs anwendbar.

Das FG hat jedoch zu Recht entschieden, dass auch nach dieser Vorschrift die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für ihre Bekleidung als Trauerredner nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sind. Denn im Streitfall handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung, sondern für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt bzw. die gewöhnlich privat getragen werden kann.

Fundstellen

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 16.03.2022, Az.: VIII R 33/18

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