1 Der Fall

Bei einem Landesligaspiel foulte ein Spieler seinen Gegner schwer, sodass dieser einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse erlitt. Der Verletzte machte sodann Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Der Schädiger meldete dies als Schadensfall seiner privaten Haftpflichtversicherung, die ablehnte. Dagegen klagte er – ohne Erfolg.

2 Die Entscheidung

Es bestand kein Deckungsanspruch, da der Versicherte die Verletzung vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hatte und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG greift. Der Versicherte hatte ein grobes Foulspiel im Sinne der Regeln des DFB begangen. Dieses Verhalten liegt nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Fairness. Den Vorsatz des versicherten Spielers hatten die Gerichte aufgrund mehrerer Indizien in der Beweisaufnahme festgestellt.

Entscheidend war im vorliegenden Fall allerdings, dass der Spieler im Spiel gedroht hatte, dem verletzten Gegenspieler bei der nächsten Aktion im Spiel die Beine zu brechen. Diese Drohung ließ in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen.

Fundstellen

OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.9.2012, Az.: 9 U 162/11

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