Vereinsarbeitgeber müssen zudem unbedingt auch stets prüfen, ob die inhaltlich nicht einfachen Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz greifen bzw. angewendet werden müssen.

Bereits die gesetzliche Kernaussage, dass bundesweit in Deutschland für Anstellungsverhältnisse (Voll- oder Teilzeit) ein Mindestlohn je Zeitstunde gilt, kann Vereine und ihre freiwilligen Helfer vor Probleme stellen, da oft die moderate finanzielle Unterstützung für diese nebenberuflichen Tätigkeiten per bezahlter Stunde noch unter diesem Stundenlevel liegen. Zahlreiche Vereine und Verbände gehen zwar dazu über, auf jeden Fall bei Neueinstellungen oder durch Anpassung von bestehenden Beschäftigungsverhältnissen eine Stundenvergütung auf geltendem aktuellen Mindestlohnniveau anzusetzen und zu erreichen, soweit dies nach dem vorhandenen laufenden Vereinsetat möglich ist und der Verein/Verband für diese Helfertätigkeiten diesen Kostenaufwand tragen kann. Völlig unabhängig von der Frage, ob nicht wegen des MiLoG dieser Vergütungsgrundsatz überhaupt gilt, wären sogar einvernehmlich getroffene niedrigere Stundenvereinbarungen und gezahlte Entlohnungen der aktuellen Mindestlohnvergütung pro Stunde nichtig. Dies auf jeden Fall dann, wenn die vereinbarte Vergütung über dem Freibetragsvolumen von 840 Euro pro Jahr liegen sollte.

Das MiLoG selbst enthält nur in § 22 Abs. 3 MiLoG den kurzen Hinweis darauf, dass "ehrenamtlich Tätige" vom MiLoG, wie einige weitere Personen sowie z. B. Schüler, Azubis oder bestimmte Praktikanten, befreit sind, ohne nähere Begründung zu dem im Gesetz aufgeführten Ehrenamtsbegriff.

Das Bundesarbeitsministerium beurteilt den Anwendungsbereich des MiLoG bislang rein arbeitsrechtlich und hat hierzu u. a. durch eine gemeinsame Verlautbarung mit dem DOSB/DFB vom 06.03.2015 die Auffassung vertreten, dass auf jeden Fall nach dieser Ansicht bei Einhaltung der tätigkeitsbezogenen Freibeträge bei Vergütungen der Höhe nach, dies auch beim Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG, das MiLoG nicht greifen würde. Begründung: Wegen der Höhe der Vergütung handelt es sich nur um eine Aufwandsentschädigung, die ein engagiertes Vereinsmitglied als bescheidene finanzielle Anerkennung von seinem Verein/Verband erhält. Damit dürften nicht nur Sportvereine davon ausgehen, dass die bezahlte Mitarbeit vorrangig im Vereinsinteresse erfolgt, eben nicht im Interesse eines zusätzlichen oder bewusst angestrebten Hinzuverdienstes.

Noch liegt keine abschließende Beurteilung zur Bestätigung dieser Rechtsauffassungen durch gerichtliche Entscheidungen vor.

 
Praxis-Tipp

Soweit die abzurechnende Vergütung über dem Monatsfreibetrag von 70 Euro liegt, das Jahresvolumen von 840 Euro überschritten und wegen der Vergütungshöhe zusätzlich ein Minijob-Verhältnis benötigt wird, sollten die MiLoG-Vorgaben dennoch beachtet werden, zumindest – auch umgerechnet bei monatlichen Vergütungen – dann mit einem errechneten aktuellen Mindeststundenlohn abgerechnet werden. Denn wer kann hierfür derzeit abschließend beurteilen, ob z. B. bei einer Helfertätigkeit mit einer Monatsvergütung von 200 bis 300 Euro und bei umgerechneter Zeitstundenvergütung von unter 8,50 Euro entsprechend der zu erbringenden Arbeitszeit diese Vergütung noch rein zur ideellen Unterstützung des Vereins bei seiner Zielverwirklichung, somit als reine arbeitsrechtlich unbeachtliche Aufwandsentschädigung, zu qualifizieren ist? Und eben nicht als, wenn auch bescheidener (dauerhafter), Hinzuverdienst mit Erwerbsstreben als Motivation aus Sicht des Vereinshelfers?

Anders als überwiegend in der freien Wirtschaft wird man für viele Tätigkeiten die sonst strengen Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG in gemeinnützigen Organisationen noch dadurch auffangen können, dass vorhandene Belegungspläne, Einsatzpläne u. Ä. als geeignete Aufzeichnungshandhabungen und Stundennachweis genutzt werden. Auch hat das Bundesarbeitsministerium signalisiert, dass man gewisse Erleichterungen bei den umstrittenen Aufzeichnungspflichten im Vereinsbereich mit Blick auf das Ehrenamt akzeptieren wird. Soweit dies nach Vereinsorganisation und Zweckverwirklichung nicht möglich sein sollte, muss darauf geachtet werden, dass man leider wöchentlich den Vordruck mit der Personen- und Stundenerfassung führt und ausfüllt. Auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums gibt es hierzu u. a. auch einen einsetzbaren Vordruck. Der Vordruck bleibt beim Verein als Arbeitgeber und dient im Wesentlichen nur bei späteren Sozialversicherungsprüfungen als Nachweis für die Erfüllung dieser MiLoG-Vorgabe.

Hinweis: Soweit nebenberufliche Beschäftigungen auch ohne Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags vom Verein als Arbeitgeber abgerechnet werden, weil z. B. das Volumen anderweitig erschöpft ist oder eben keine steuerbegünstigte Tätigkeit geleistet wird, muss für jedes Minijob-Verhältnis tätigkeitsunabhängig genau ermittelt werden, ob beim Gesamtgehalt umgerechnet auf die Stunden der Mindestlohn vergütet wird. Zudem hat man nach § 17 MiLoG stets zum Ende einer Woche jewe...

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