1 Um was geht es in diesem Fall?

Für die einen ist die Corona-Pandemie bereits Geschichte, die anderen erwarten gerade für die bevorstehende Jahreszeit ein sprunghaftes Ansteigen der Inzidenzen, auch mit erheblichen Auswirkungen für Firmen, Betriebe und Vereine.

Viele rechtliche Probleme aus den letzten zwei Jahren sind rechtlich noch nicht aufgearbeitet. Bekannt aus dem Berufs- und Arbeitsleben ist die Frage, wie weit die Befugnisse, z. B. bei Anordnungen von Tests, gehen können. Diese praktisch bedeutsame Frage hat nunmehr das BAG entschieden.

2 Kernaussage der Entscheidung

Arbeitgeber können dazu berechtigt sein, PCR-Tests ihren Mitarbeiter:innen anzuordnen.

3 Sachverhalt

Dem Urteil liegt ein Fall an der Bayerischen Staatsoper zugrunde: Das Hygienekonzept sah die PCR-Testung aller Mitarbeiter bei Dienstantritt in der Spielzeit 2020/21 vor sowie stichprobenartige weitere Tests. Ohne Vorlage eines negativen PCR-Tests war eine Teilnahme an Proben und Aufführungen nicht möglich. Eine Flötistin verweigerte die Testung, woraufhin die Gehaltszahlung eingestellt wurde.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die PCR-Tests zu ungenau seien und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit darstellen würden, anlasslose Massentests seien zudem unzulässig. Mit der Klage wollte sie die Zahlung der ausgebliebenen Vergütung erreichen, hilfsweise auch die Bezahlung der Zeiten, in denen sie zu Hause übte. Darüber hinaus verlangte sie, auch ohne die Verpflichtung zu Corona-Tests beschäftigt zu werden.

4 Die Entscheidung

Das BAG kam jedoch zu dem Schluss, dass die konkrete Anweisung zur Durchführung der PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Oper rechtmäßig sei.

Insbesondere stellte das BAG fest, dass der mit der Durchführung der Tests verbundene, minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verhältnismäßig sei. Zudem sei die Testanordnung auch nicht wegen der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig, zumal ein positives Testergebnis durch die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung sowieso im Betrieb bekannt werde.

Vergütungsansprüche bestünden angesichts der Rechtmäßigkeit der Testanordnung nicht. Auch für das häusliche Üben erhalte die Flötistin keine Zahlung, da die Vergütung nur geschuldet sei, soweit sie sich auf tarifvertraglich geregelte Dienste beziehe.

Fundstellen

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22

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