Die DGUV V2 ist anwendbar auf "Betriebe". Im Anhang 1 zur DGUV V2 ist der Begriff des Betriebes so definiert: "Ein Betrieb im Sinn dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist." Ein Verein ist ein Betrieb.
Schritt 1: Ermittlung der Beschäftigten
Der Vorstand muss sich mit der DGUV V2 nur dann befassen, wenn er "Beschäftigte" im Sinn der oben genannten Vorschrift hat.
Die DGUV V2 beschränkt den Anwendungsbereich des Arbeitssicherheitsgesetzes ausdrücklich auf "Beschäftigte", nicht auf "Versicherte". Das führt im Ergebnis dazu, dass die DGUV V2 (und damit auch das Arbeitssicherheitsgesetz) in Vereinen, in denen ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind, keine Anwendung findet. Die Vorstandsmitglieder eines Vereins selbst sind keine Beschäftigten im Sinn der Vorschrift.
Keine Beschäftigten – keine Anwendung der DGUV V2
Besteht ein Verein also nur aus dem Vorstand und weiteren unentgeltlich tätigen Helfern, braucht er sich mit der DGUV V2 nicht weiter zu beschäftigen, es entstehen keine Pflichten.
Übersicht über betreuungspflichtige und nicht betreuungspflichtige Personen im Verein:
Betreuungspflichtige "Beschäftigte" sind
- Voll- und Teilzeitkräfte
- ABM- und HZA-(Hilfe zur Arbeit) Kräfte
- Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (Achtung: Sie gelten unabhängig vom zeitlichen Umfang der Tätigkeit sowie der Höhe des Entgelts als betreuungspflichtige Beschäftigte, auch wenn in den anderen Zweigen der Sozialversicherung keine Versicherungspflicht besteht)
- Minijobber
- Auszubildende
- versicherungspflichtige Übungsleiter
- Leiharbeiter
- Praktikanten
- Absolventen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
Keine "Beschäftigten" sind
- Ein-Euro-Jobber
- ehrenamtlich Tätige
- unentgeltliche Helfer
- freie Mitarbeiter
- Vorstand
- erweiterter Vorstand
Diese Gruppen fallen zwar nicht unter die gesetzlich vorgeschriebene Grundbetreuung. Dennoch muss ihre Sicherheit im Unternehmen durch eine betriebsspezifische Betreuung gewährleistet sein.
Schritt 2: Ermittlung der Gefährdungsgruppe
Wenn der Vorstand festgestellt hat, dass es in seinem Verein Beschäftigte gibt, muss er den erforderlichen Betreuungsumfang ermitteln. Es gibt unterschiedliche Regeln für Betriebe bis zehn und über zehn Beschäftigte.
Die Gefährdungsgruppen
Nicht jeder Verein muss gleich viel Betreuungszeit pro Mitarbeiter "einkaufen". Die Betreuungszeit richtet sich neben der Anzahl der Mitarbeiter nach der Gefährdung des Betriebs.
Gefährdung | Einsatzzeit für die Grundbetreuung (= Summenwert für Betriebsärzte und Fachkräfte) |
---|---|
hoch (Gruppe I) | 2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigtem |
mittel (Gruppe II) | 1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigtem |
gering (Gruppe III) | 0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigtem |
Zu diesem Zweck sind alle Betriebsarten auf der Basis der derzeit gebräuchlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (so genannte WZ-Schlüssel) einer Gefährdungsgruppe zugeordnet worden.
Der Betrieb wird einer Betreuungsgruppe (nach WZ-Schlüssel) zugeordnet, die seinem Betriebs- (d. h. seinem Vereins-)Zweck entspricht. Die Eingruppierung erfolgt also nicht nach Tätigkeiten. Der Betreuungsgruppe ist dann der zeitliche Aufwand für die Grundbetreuung des Betriebs zu entnehmen.
Beispiele zur Zuordnung von Vereinen zu Betreuungsgruppen je nach Vereinszweck:
Betrieb | WZ 2008 Code1) | Betriebsart | Gefährdungsgruppe | Einsatzzeit Betriebsarzt/Sifa2) | Anzahl Beschäftigte | Einsatzzeit Betriebsarzt und Sifa2) (Stunden pro Jahr) |
---|---|---|---|---|---|---|
Museum | 91.02 | Museen | III | 0,5 | 15 | 7,5 |
Schwimmbad, Sportverein | 93.11 | Betrieb von Sportanlagen | III | 0,5 | 12 | 6 |
Laientheater | 90.01 | darstellende Kunst | III | 0,5 | 2 | 1 |
Tierheim | 91.04 | botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks | II | 1,5 | 10 | 15 |
1) WZ 2008 steht für die in der deutschen amtlichen Statistik derzeit gebräuchliche Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008
2) Sifa = Fachkraft für Arbeitssicherheit
Schritt 3: Ermittlung der Betreuungszeiten
Ermittlung von Inhalt und Umfang für Betriebe bis zehn Beschäftigte
Grundbetreuung
Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten gibt es keine Zeitangaben für die Grundbetreuung. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung sind nicht neu: Sie umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die auch bisher schon existierenden Arbeitgeberpflichten aus den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes beziehen. Das bedeutet konkret: Wesentliche Grundlage für diese Betreuung sind die real im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Sie müssen ermittelt werden. Daher gehört zur Grundbetreuung im Wesentlichen die Unterstützung des Unternehmers (also des Vereinsvorstands) bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Die Grundbetreuung findet ohne Vorgabe einer festen Einsatzzeit für den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit statt.
- Je nach Betreuungsgruppe (s. u.) muss sie wiederholt werden.
- Ergänzende Betreuung ist bei den in der Vors...
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