1 Kernaussage der Entscheidung

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer.

2 Um was geht es in diesem Fall?

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das FA als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

3 Wie ist die Rechtslage?

  • Der Kläger war mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
  • Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt.

Fundstellen

Finanzgericht Köln, Urteil v. 26.11.2020, Az.: 8 K 2333/18

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