Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen

  • Technischen Regeln Druckbehälter (TRB),
  • Technischen Regeln Druckgase (TRG),
  • Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR)

geregelt.

Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.

Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch

  • Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie die in Bezug genommenen Anlagen A und B des ADR,
  • “Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbeweglichen Warnleuchten”,
  • Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung.

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