Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen
- Technischen Regeln Druckbehälter (TRB),
- Technischen Regeln Druckgase (TRG),
- Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR)
geregelt.
Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.
Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch
- Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie die in Bezug genommenen Anlagen A und B des ADR,
- “Technische Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße; Anforderungen für elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter und an ortsbeweglichen Warnleuchten”,
- Dampfkessel siehe Dampfkesselverordnung.
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