Gesetzestext

 

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) 1Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient dem Schutz des Inhabers eines Verwertungsrechts an der Sache mit besserem oder gleichem Rang, das nicht ein Pfändungspfandrecht ist. Der Pfändungspfandrechtsgläubiger ist darauf verwiesen, seine Rechte im Verfahren nach § 827 II 1, §§ 872 ff geltend zu machen (vgl oben § 804 Rn 7). Die Vorzugsklage nach § 805 ergänzt § 771. Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die im Gegensatz zur Drittwiderspruchsklage nach § 771 nicht dazu führt, dass die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand insgesamt für unzulässig erklärt wird, sondern lediglich auf eine vorrangige Befriedigung des Rechtsinhabers gerichtet ist. Alternativ kann der Dritte sein Ablösungsrecht nach § 268 BGB geltend machen. Keine Anwendung findet § 805 bei der Pfändung von Rechten, weil dort eine Erlösverteilung nicht stattfindet (hM, vgl Musielak/Flockenhaus Rz 2 mN). Dies gilt auch bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts an einer Sache, weil dieses kein Pfandrecht an der Sache selbst begründet; hierzu ist vielmehr auch die Pfändung der Sache erforderlich (BGH NJW 54, 1325, 1327 [BGH 24.05.1954 - IV ZR 184/53]).

B. Aktivlegitimation.

 

Rn 2

Zur Klage nach § 805 legitimieren all jene Rechte, die gem §§ 50, 51 InsO auch im Insolvenzverfahren zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigen. Dies sind zunächst besitzlose Pfandrechte, also das Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 ff BGB; Bruns NZM 19, 46, 54), des Verpächters (§ 581 II, §§ 562 ff bzw § 592 BGB) und des Gastwirts (§ 704 BGB), aber auch Grundpfandrechte, soweit sie sich auch auf Gegenstände beziehen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen (vgl § 865 II 2). Außerdem gehören hierzu Zurückbehaltungsrechte, die zu einer Verwertung befugen (vgl § 51 Nr 2 und 3 InsO), und Sicherheiten der öffentlichen Hand nach zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften (vgl § 51 Nr 4 InsO, so insb gem § 76 AO). Der zur Klage nach § 771 Berechtigte (zB der Vorbehaltseigentümer) kann, anstatt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt geltend zu machen, sich darauf beschränken, nach § 805 vorzugehen. Auch der Sicherungseigentümer kann jedenfalls nach § 805 auf vorzugsweise Befriedigung klagen (vgl auch oben § 771 Rn 17). Schließlich kann derjenige, der nach dem AnfG berechtigt ist, die Übertragung der Sache auf den Schuldner anzufechten, nach § 805 vorgehen, weil auch er die Duldung der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand verlangen kann. Auf ein vertragliches Pfandrecht oder das Werkunternehmerpfandrecht gem § 647 BGB kann eine Klage nach § 805 nur gestützt werden, wenn die Sache dem Pfandrechtsgläubiger vom Schuldner weggenommen oder bei ihm gepfändet worden ist. Wird sie dagegen dem Eigentümer zurückgegeben, erlischt gem § 1253 I BGB das Pfandrecht. Die Beweislast für das Bestehen des Rechts trägt derjenige, der nach § 805 vorgeht, dh, dass er die Entstehung des Vorzugsrechts und der durch dieses gesicherten Forderung beweisen muss; dafür, dass die Forderung erloschen ist, ist der Beklagte beweisbelastet (BGH NJW 86, 2426 [BGH 20.03.1986 - IX ZR 42/85]; NJW 97, 128). Die Forderung muss nicht fällig sein (Abs 1 aE). Bei noch ausstehender Fälligkeit kann der Kl bereits vorrangige Befriedigung verlangen, er muss sich aber Zwischenzinsen abziehen lassen (vgl § 1133 S 3, § 1217 II 2 BGB; str; wie hier Musielak/Flockenhaus Rz 3; Zö/Herget Rz 10; St/J/Würdinger Rz 26; aA ThoPu/Seiler Rz 9: Klage nur auf Hinterlegung).

C. Prozessuales.

I. Zuständigkeit (Abs 2).

 

Rn 3

Örtlich zuständig für die Klage gem § 805 ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat, wo also der betroffene Gegenstand gepfändet worden ist (§ 764 II). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 23 Nr 1, § 71 I GVG), also nach dem Wert der Sache oder nach der Höhe der Forderung, deren vorrangige Befriedigung der Kl geltend macht, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist (§ 6). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind jeweils ausschließlich (§ 802).

II. Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rn 4

Es besteht ab der Pfändung (der Rechtsschein einer wirksamen Pfändung genügt) bis zur Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger. Andere auf das geltend gemachte Recht gestützte Klagen gegen den Gläubiger sind durch die Klage nach § ...

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