Rn 2

Auch im Parteiprozess ist die Vertretung durch Rechtsanwälte der Regelfall, die sich wie auch sonst durch Untervertreter vertreten lassen können. Rechtsanwälte können im Parteiprozess darüber hinaus Referendaren, die bei ihnen iRd Vorbereitungsdienstes beschäftigt sind, für die Verhandlung Vollmacht erteilen (§ 157). Die Ausnahmen in Abs 2 S 2 Nr 1–4 sind dem Regelungszweck entsprechend eng auszulegen (B/L/H/A/G/Weber § 79 Rz 5). Immobilienmakler können daher nicht als Gläubigervertreter im Zwangsversteigerungsverfahren auftreten (BGH NJW 11, 929, 931 [BGH 20.01.2011 - I ZR 122/09]). Auch die Berechtigung einer Haftpflichtversicherung zur Prozessführung (AHB 5.2) gibt dieser keine über Abs 2 S 2 hinausgehende Vertretungsbefugnis (zutr AG Kempten Beschl v 19.8.16 – 13 C 325/16; ebenso LG Düsseldorf Urt v 26.11.15 – 14c O 137/15).

I. Beschäftigte (Abs 2 Nr 1).

 

Rn 3

Die Rechtsform, in der die Genannten handeln, ist für die Anwendung der Norm ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut kommt es auch nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ob es zeitlich befristet und welcher Art die Beschäftigung ist und ob der Beschäftigte mit der Streitsache befasst ist oder eine Position mit Entscheidungsbefugnissen bekleidet. Maßgebend ist allein, dass es sich um einen Prozess des Geschäftsherrn (Dienstherrn) handelt. Behörden und juristische Personen des Öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen oder Zusammenschlüssen vertreten lassen. Damit wird für eine nicht mehr überschaubare Vielzahl von Personen die Möglichkeit einer Vertretung eröffnet, was für das Gericht im Einzelfall eine erhebliche und durch die Sache kaum gerechtfertigte Mühe bei der Klärung der Vertretungsbefugnisse bedeuten kann (zu Recht krit B/L/H/A/G/Weber § 79 Rz 11f). Eine besondere Qualifikation wird nicht verlangt.

II. Angehörige ua (Abs 2 Nr 2).

 

Rn 4

Die Vorschrift betrifft eine Mischung verschiedenster Personen. Der Kreis der volljährigen Familienmitglieder ist durch die Bezugnahme auf § 11 LPartG und § 15 AO umschrieben: Verlobte, (ehemalige) Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 AO). Weiter können Personen mit der Befähigung zum Richteramt (§ 5 I DRiG) Vertreter sein (s.a. § 6 II RDG). In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob eine solche Vertretung einmalig ist oder wiederholt stattfindet (Zö/Althammer § 79 Rz 7). Schließlich kann auch eine Vertretung durch Streitgenossen erfolgen, was va bei der einfachen Streitgenossenschaft Bedeutung hat und ermöglicht, die Prozessführung in einer Hand zu konzentrieren, ohne dass ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter bestellt werden muss. In allen Fällen ist eine Vertretung nur zulässig, wenn kein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit besteht, es darf also kein Zusammenhang mit einem gezahlten oder zu zahlenden Entgelt bestehen, auch wenn die Vertretung selbst nicht zu vergüten ist (Zö/Althammer § 79 Rz 7). Im Einzelnen ist noch vieles unklar (B/L/H/A/G/Weber § 79 Rz 18), das Merkmal ist jedenfalls nicht mit dem Merkmal der Unentgeltlichkeit in § 516 BGB deckungsgleich (Zö/Althammer § 79 Rz 7). An diesem Merkmal scheitert die Vertretung des Versicherungsnehmers durch die Versicherung im Haftpflichtprozess auch bei einer Streitgenossenschaft, denn die Abwehr der Ansprüche durch die Versicherung steht im Zusammenhang mit dem gegen Entgelt gewährten Versicherungsschutz. Dieses nach dem Wortlaut der Norm unvermeidbare (Zschieschack NJW 10, 3275) aber unbefriedigende Ergebnis kann nur durch den Gesetzgeber korrigiert werden.

III. Verbraucherzentralen (Abs 2 Nr 3).

 

Rn 5

Die Vertretungsbefugnis setzt voraus, dass sich der Rechtsstreit auf die Einziehung von Geldforderungen von Verbrauchern (§ 13 BGB) bezieht und dass dies nach dem Statut der Verbraucherzentrale/des Verbandes zum Aufgabenbereich gehört. Erfasst werden auch deliktische Forderungen von Verbrauchern (Bsp: BGH NJW 07, 593 [BGH 14.11.2006 - XI ZR 294/05]). Eine Ermächtigung zum Inkasso ist nicht erforderlich. Für andere als die aufgezählten Vereinigungen gilt die Regelung nicht.

IV. Inkasso (Abs 2 Nr 4).

 

Rn 6

Zur Vertretung berechtigt sind nur die nach § 10 I Nr 1 RDG registrierten natürlichen oder juristischen Personen, die Inkassodienstleistungen nach § 2 II RDG erbringen. Die Befugnis gilt nicht für Handlungen in einem streitigen Verfahren und für solche, die ein streitiges Verfahren einleiten. Eine Vertretung ist deshalb im Mahnverfahren nur bis zur Abgabe an das Gericht (§ 695) möglich. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll durch den Wortlaut der Norm die Stellung des Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem Widerspruch (§ 696 I 1) erfasst sein (BTDrs 16/6634, 55; Zö/Althammer § 79 Rz 9), obwohl es sich eigentlich um einen ausgeschlossenen Antrag auf Einleitung eines streitigen Verfahrens handelt. Ei...

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