Rn 11

Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle.

 

Rn 12

Nur Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sind erfasst. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder können nicht im Verbundverfahren geltend gemacht werden; ASt ist das volljährige Kind selbst und demzufolge ein Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache auch dann abzutrennen wäre, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 34; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 9; Zö/Lorenz § 137 Rz 11).

 

Rn 13

Um eine Beteiligung des Kindes am Verfahren zu vermeiden, ordnet § 1629 III 1 Nr 2 BGB für die Dauer der Anhängigkeit einer Ehesache eine zwingende gesetzliche Verfahrensstandschaft an. Diese steht dem Elternteil zu, der insoweit zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist, insb dann, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet, § 1629 II 2 BGB. Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, liegt kein Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge bei einem Elternteil vor, sodass § 1629 II 2 BGB und auch § 1629 III 1 BGB nicht eingreift (Erman/Döll § 1629 Rn 19a mwN zu § 1629 II 2 BGB; BGH MDR 06, 1173; Brandbg NZFam 19, 968; Celle FamRZ 19, 40). Die Verfahrensstandschaft dauert über die zwischenzeitlich – vor Entscheidung über die Folgesache Kindesunterhalt – eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, soweit nicht die Sorge für das Kind insoweit dem anderen Elternteil übertragen worden ist (Erman/Döll § 1629 Rz 20d; Staud/Peschel-Gutzeit § 1629 Rz 355 ff). Eine in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkte Entscheidung im Verbundverfahren wirkt ebenso wie ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich auch für und gegen das Kind (§ 1629 III 2 BGB).

 

Rn 14

Ausdrücklich ausgenommen ist das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem §§ 249 ff.

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