Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2010 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Begleitperson (Integrationshelfer) während des Besuches der integrativen offenen Ganztagsschule im Schuljahr 2011/2012 für die Tage Dienstag bis Donnerstag als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren.

Der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme der Kosten für den Einsatz einer Begleitperson während der Betreuung des Klägers in der offenen Ganztagsschule als Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

Der 1997 geborene Kläger leidet am Down-Syndrom. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen G, B, aG und H). Nach der Feststellung des Schulamtes des Beklagten besteht im Fall des Klägers sonderpädagogischer Förderungsbedarf mit Schwerpunkt Geistiger Entwicklung. Der Kläger besucht die Integrative Gesamtschule (IGS) in ……….. Nach dem regulären Schulunterricht am Vormittag nimmt der Kläger an den Tagen Dienstag bis Donnerstag am Nachmittag an der Betreuung der Schüler in offener Form (offene Ganztagsschule) teil. Der Beklagte übernahm in der Vergangenheit (vgl. Bescheide vom 31.3.2010 und 11.11.2010) und übernimmt offensichtlich fortlaufend als Leistung der Eingliederungshilfe die Kosten für die Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer während des Schulunterrichts am Vormittag und während der Busfahrten zur und von der Schule zum Wohnort. Die Eltern des Klägers sind erwerbstätig; der Vater erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 6244,- Euro und die Mutter von ca. 1000,- Euro.

Mit Schreiben vom 12.5.2010 -eingegangen am 21.5.2010- beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson während seiner Teilnahme an der nachmittäglichen Ganztagsbetreuung in der offenen Ganztagsschule. Der Kläger hat ein Schreiben der Integrierten Gesamtschule (IGS) …… -ohne Datum- zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 25.5.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung das Einkommen der Eltern überschreite die Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, die Gewährung von Eingliederungshilfe sei in seinem Fall einkommensunabhängig zu gewähren. Die Teilnahme an der Ganztagsschule, vor allem die Hausaufgabenbetreuung und die zusätzlichen Übungsphasen als Fördermöglichkeiten gehörten zur “angemessenen Schulbildung einschließlich Vorbereitung hierzu„.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Begleitbetreuung des Klägers während der Nachmittagsstunden im Rahmen des Besuchs der offenen Ganztagsschule gehöre zu den Maßnahmen zur Teilnahme des behinderten Menschen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Der reguläre Unterricht mit entsprechender Schulpflicht finde in der Schule, die der Kläger besuche, nur vormittags statt. Die Teilnahme am Nachmittagsangebot mit Hausaufgabenbetreuung, Förderstunden und Arbeitsgemeinschaften sei für die Schüler nicht verpflichtend. Diese Angebote zählten daher nicht zur angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII.

Der Kläger hat am 7.9.2010 Klage erhoben. Die Beklagte gehe fälschlich davon aus, dass Eingliederungshilfen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu gewähren seien. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kämen insoweit grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Schulbildung geeignet und erforderlich seien. Bei seiner Betreuung am Nachmittag in der offenen Ganztagsschule handele es sich um eine intensive Förderung, welche als angemessene Schulbildung zu werten sei. Insbesondere durch die Hausaufgabenbetreuung werde der schulische Erfolg gefördert und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften erhalte er vertiefende Lernangebote bzw. diese dienten seiner motorischen, kognitiven und sozialen Förderung.

Der Kläger hat eine Stellungnahme der IGS …… zu seiner Fördersituation zum Ende des Schuljahres 2010/2011 vom 16.6.2011 und eine weitere Stellungnahme der Schule zu seiner Fördersituation im Nachmittagsunterricht zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 vom 12.9.2011 zu den Gerichtsakten gereicht. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2010 zu verurteilen, die Kosten für seine Begleitung durch einen Integrationshelfer m Rahmen des nachmittäglichen Ganztagsunterrichts für die Tage Dienstag bis Donnerstag für das Schuljahr 2011/2012 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Betreuung des Klägers im Rahmen des Nachmittagsangebots sei zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht erford...

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