Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Höhe des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Eine Abfindung ist eine Einnahme, die dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt ist und die mit dem sog. Arbeitsentgeltanteil bei der Bemessung der Beitragshöhe der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.

2. Zur Ermittlung des Arbeitsentgeltanteils als Anteil an der Gesamtabfindung sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes wegen des Erhaltes einer Abfindung in § 143 a SGB 3 heranzuziehen.

3. Bei der Abfindungszahlung handelt es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a Abs 1 Satz 3 SGB.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von freiwilligen Beiträgen.

Die am 1954 geborene Klägerin stand bis zum 31.03.2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der D. (nachfolgend: Arbeitgeberin). Sie war bei ihr, bzw. bei ihrer Rechtsverfolgerin, 37 Arbeitsjahre beschäftigt. Sie war bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 01.05.2004 bis 31.12.2006 als versicherungspflichtiges und ab dem 01.01.2007 als freiwilliges Mitglied versichert. In dem Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 29.07.2007 bezog sie von der Beklagten Krankengeld. Seit dem 01.08.2007 ist sie bei der IKK Sachsen versichert.

Am 31.08.2006 schloss die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag. In diesem heißt es in § 1 wörtlich:

“Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2007 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebs-rationalisierungsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird„.

In § 2 heißt es:

“An den Arbeitnehmer wird zum Ausgleich des Verlustes seines Arbeitsplatzes sowie des Verlustes des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gezahlt in Höhe von 225.000,00 EUR brutto.„

Auf die weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 53ff. der Gerichtsakte). Nach eigener Angabe nahm die Klägerin bis zum 31.03.2008 keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch.

Mit ausgefülltem Formular vom 30.04.2007, bei der Beklagten eingegangen am 15.05.2007, beantragte die Klägerin die Weiterführung der freiwilligen Versicherung ab dem 01.04.2007. Nach mehreren Telefonaten über die Beitragshöhe kündigte sie mit Schreiben vom 30.05.2007 ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch im August 2006 im Servicecenter der Beklagten am S.-platz sei ihr erklärt worden, dass sie bei einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Krankengeldbezug einen monatlichen Beitrag von ca. 150,00 EUR zu erwarten habe. Wenn sie bereits im August 2006 von den unrechtmäßigen Forderungen der Beklagten Kenntnis gehabt hätte, wäre sie im Januar 2007 zu einer anderen Krankenkasse gewechselt. Mehrere ihrer ehemaligen Mitarbeiter mit der gleichen Abfindungshöhe würden bei ihrer Krankenkasse nur einen Beitrag in Höhe von 140,00 EUR zahlen. Sie weist darauf hin, dass sie mit dem Arbeitsamt ein ruhendes Jahr vereinbart habe und über keinerlei Einkommen verfüge. Die Abfindung sei kein Gehalt und gehöre nicht zu den Einkünften. Es handele sich um eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre.

Mit Bescheid vom 06.06.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beitrag ab dem 01.04.2007 463,12 EUR in der Krankenversicherung und 60,56 EUR in der Pflegeversicherung betrage. Die Abfindung sei mit ihrem Arbeitsentgeltanteil der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die Feststellung des Arbeitsentgeltanteils erfolge in Anlehnung an die Vorschrift des § 143a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als Vomhundertsatz nach einer Tabelle. Die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung werde für die Zeit des Krankengeldbezuges beitragsfrei gestellt.

Mit ihrem unter dem 07.06.2007 eingelegten Widerspruch erklärte die Klägerin, dass die von der Beklagten angewandte Berechnung schon deswegen nicht zur Anwendung kommen könne, da bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen eingehalten worden seien. Hätte sie nicht freiwillig ein ruhendes Jahr gewählt, so wäre bei ihr auch nur eine Sperrzeit von drei Monaten wirksam geworden und keine vom der Arbeitsagentur festgelegte anschließende Ruhenszeit. Im Übrigen sei der Berechnung der Beklagten nur 125.000,00 EUR zugrunde zu legen, da nur dieser Betrag nach dem Abfindungsprogramm den Arbeitsentgeltanteil ihrer Abfindung darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2007 wies die Beklagte - auch im Namen der Pflegekasse - den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den von dem Bundessozialgericht (BSG) für die Berechnung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung entwickelten Kriterien. Auch wenn die Abfindung nach diesen Kriterien beitragspflichtig sei, bleibe es bei der mit Bescheid vom 06.06.2007 mitgeteilten Beitragsfreiheit während des in der Vergangenheit bezogenen Kra...

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