Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302. obstruktive Atemwegserkrankung. arbeitstechnische Voraussetzung. Nachweis schädigender Einwirkungen. Laserdrucker. aktueller wissenschaftlicher Stand. Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Nach umfangreichen Untersuchungen konnten keine schädigenden Einwirkungen auf die Klägerin durch die von der Klägerin in erheblichem Umfang genutzten Laserdrucker festgestellt werden.

Ob die in den Untersuchungen gemessenen ultrafeinen "Partikel" oder Flüssigkeitströpfchen als potentiell schädigend anzusehen sind, ist nach dem wissenschaftlichen Stand derzeit nicht feststellbar, was sich hier zu Lasten der Klägerin auswirkt.

 

Normenkette

BKV Anl. 1 Nr. 4302; SGB VII § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 56 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des bei ihr diagnostizierten Asthmas, der obstruktiven Atemwegserkrankung und Rhinopathie als Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 4302).

Die am … 1967 geborene Klägerin ist seit März 1984 als Verwaltungsangestellte beim ...amt beschäftigt. Seit Anfang der 1990er Jahre war sie in direkter Umgebung von Laserdruckern tätig, wobei sie täglich, ebenso wie weitere Verwaltungsangestellte im gleichen Arbeitszimmer, mehrere 100 Seiten Papier druckte. Vielfach erfolgte der Druck auf beschichtetem Neobondpapier. Bis März 2008 befand sich ein Drucker des Typs HP LaserJet 2200 DN im Büroraum, in dem die Klägerin arbeitete. Nach ihren Angaben befand sich der Laserdrucker in einer Entfernung von ca. 50 cm zu ihrem Arbeitsplatz, wobei die Lüftungsöffnung des Druckers in ihre Richtung - die der Klägerin - zeigte. Ab März 2008 befanden sich die Drucker dann in einem gesonderten Druckerraum. Von 1998 bis 2006 befand sich das Büro der Klägerin neben einem Druckerraum mit vier Hochleistungsdruckern. Der Druckerraum konnte nicht durch ein Fenster belüftet werden, so dass die Belüftung über den Flur erfolgte. Auch die Tür des Raums, in dem die Klägerin tätig war, stand immer geöffnet. Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte es auch, Drucker zu öffnen, um Funktionsstörungen zu beheben oder Tonerkartuschen zu wechseln.

Seit Sommer 2007 verspürte die Klägerin zunehmend Atemwegs- und Kreislaufbeschwerden. Sie führte diese Beschwerden auf eine Belastung durch Tonerstaub zurück und ließ im Januar 2008 eine Haarmineralanalyse vornehmen. Diese Analyse wies eine erhöhte Kadmium-, Kupfer- und Schwermetallbelastung aus. Weiterhin litt die Klägerin an einer Durchfallerkrankung.

Mittlerweile wird die Klägerin an einem anderen Arbeitsplatz im Kraftfahrbundesamt eingesetzt, der nur noch mit Tintenstrahldruckern ausgestattet ist. Die körperlichen Beschwerden haben sich nach den Angaben der Klägerin seitdem erheblich gebessert, so dass es nicht mehr zu Fehlzeiten komme.

Mit Schreiben vom 26. März 2008 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit mit. Die Beklagte ließ auf Bitte der Klägerin eine Schadstoffmessung an ihrem Arbeitsplatz durchführen. Den Gutachter W... beauftragte sie nach ausdrücklicher Bitte der Klägerin, diesen und nicht einen der von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter zu wählen.

Der Dipl.-Chemiker W... kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2009 nach Messungen der Raumluft und des Staubes sowohl im Büro, in dem die Klägerin neben dem Druckerraum gesessen hatte, als auch im Druckerraum zu der Einschätzung, dass bezüglich des Beschwerdefalls der Klägerin gesichert davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr vorgelegten Befunde der Haaranalyse mit dort indizierten erhöhten Schwermetallbelastungen keine Folge von Laserdruckeremissionen bzw. von Tonerstaubemissionen sein könnten. Auffällige Messergebnisse habe es allein beim Betrieb eines bestimmten Laserdruckermodells HP 2300 DN beim Bedrucken von Neobondpapier gegeben. Hier seien ultrafeine so genannte Nanopartikel in hoher Konzentration während des Druckvorgangs am Papierauslass festgestellt worden. Inwieweit jedoch diese extrem niedrig dosierten Schwermetallemissionen in solch ultrafeinen Partikeln negative Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. Befindlichkeit, gerade bei chemikaliensensitiven Personen, haben könnten, sei derzeit nicht zu beantworten.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse ließ die Beklagte weitere Messungen und Untersuchungen durchführen. Hiervon umfasst waren auch der Drucker vom Typ HP LJ 2200 DN und ein baugleiches Modell zu dem von der Klägerin verwendeten Drucker vom Typ HP 8150 N, der vor der ersten Messung aus dem Druckerraum entfernt worden war.

Die Untersuchung des Laserdruckers vom Typ HP LJ 2200 DN am 25. August 2009 durch das Institut für Arbeitssc...

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