[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).

[2] Die Mitgliedschaft endet demnach nur dann, wenn die Einschreibung oder Rückmeldung nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf des letzten Semesters vorgenommen wird. Damit ist weiterhin gewährleistet, dass bei verspäteter Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz gegeben ist.

[3] Beendet der Student sein Studium, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Wird der Student im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters.

[4] Endet die studentische Krankenversicherung durch Ablauf des 14. Fachsemesters oder wird das 30. Lebensjahr im Laufe des Semesters vollendet, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Semesters bestehen; § 190 Abs. 9 SGB V gilt insoweit nicht. Das gleiche gilt für Studenten, die wegen Ablaufs der Verlängerungsfrist aufgrund anerkannter Hinderungsgründe (vgl. Abschnitt 1.1) aus der Versicherungspflicht ausscheiden.

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