Kommentar

Wendet eine GmbH einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, wird die bei der GmbH eintretende Vermögensminderung als verdeckte Gewinnausschüttung erfaßt. Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter gleichgestellt ist die Zuwendung an einen Dritten , wenn es sich bei diesem um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt.

Als nahestehend wurden bisher in erster Linie Ehegatten oder sonstige Angehörige eingestuft. Der BFH hat nun den Kreis der nahestehenden Person deutlich erweitert . Zur Begründung des „Nahrstehens” ist nach der neuen Definition jede Beziehung zwischen Gesellschafter und einem Dritten ausreichend, die den Schluß zuläßt, daß diese die Vorteilszuwendungen an den Dritten beeinflußt hat. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Somit zählen hierzu z. B. auch enge persönliche Freundschaften oder eheähnliche Lebensgemeinschaften . Ist die Vorteilszuwendung einer GmbH an einen Dritten durch solche persönliche Beziehungen des Gesellschafters zu dieser Person veranlaßt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vor, wenn dem Gesellschafter selbst aus diesem Vorgang kein Vorteil entsteht. Insoweit bedeutet dieses Urteil eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.1996, I R 139/94

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