Leitsatz

Zunächst einmal ist für die lohnsteuerliche Behandlung von Warengutscheinen danach zu differenzieren, ob sie zum Einkauf beim eigenen Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Gutscheine, die beim eigenen Arbeitgeber eingelöst werden können, sind auch dann ein Sachbezug, wenn der Gutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Der Rabatt-Freibetrag (maximal 1.080 EUR jährlich) kann angewendet werden.

    Praxis-Beispiel

    Ein Kaufhaus gibt seinen Mitarbeitern einen Wareneinkaufsgutschein. Der Rabatt-Freibetrag kommt zur Anwendung.

  • Ein Sachbezug liegt ebenfalls vor, wenn bei einem Dritten einzulösenden Gutschein die Sache konkret bezeichnet ist (um Diskussionen zu vermeiden am besten so konkret wie möglich) und kein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag in EUR angegeben ist.

    Praxis-Beispiel

    Gutschein über 20 Rosen. Es handelt sich um einen Sachbezug, die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar.

  • Hingegen liegt kein Sachbezug, sondern Arbeitslohn in Form von Bargeld vor, wenn Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösende Gutscheine erhalten, die auf einen Euro-Betrag lauten – selbst wenn die Sache konkret bezeichnet ist. Folge: Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anwendbar.

    Praxis-Beispiel

    Ein Arbeitgeber gibt seinen Mitarbeitern einen Gutschein über 44 EUR für ein nahe liegendes Kaufhaus. Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Bargeld, da die "Sache" nicht konkret bezeichnet worden ist. Die 44 EUR-Freigrenze kann nicht angewendet werden.

Sowohl der Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR jährlich als auch die monatliche 44 EUR-Freigrenze sind unabhängig davon zu gewähren, ob der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder über eine Gehaltsumwandlung anstelle des geschuldeten Barlohns gewährt. Eine steuerlich anzuerkennende Gehaltsumwandlung setzt die arbeitsrechtlich verbindliche Absenkung des bisherigen Bruttogehalts zugunsten des Sachbezugs voraus. Davon kann nach der wohl zutreffenden Sichtweise des FG Münster nicht ausgegangen werden, wenn Arbeitnehmer anstelle von Urlaubsgeld Gutscheine "abrufen" können, ohne dass eine entsprechende Änderung der Arbeitsverträge vorliegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil v. 9.7.2004, 4 K 5742/01 L, Revision eingelegt, Az. beim BFH: VI R 6/05, EFG 2005 S. 867

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