§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
2. |
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen und sonstigen vergleichbaren Ausbildungsstätten tätig sind, |
gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend, wenn sie entweder an staatlich anerkannten Hochschulen, an Berufsakademien oder an Schulen in freier Trägerschaft oder in einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder – ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen – an staatlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder in einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind.
(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an die zuständige Stelle, die die Berufsberechtigung erteilt hat oder für die Anerkennung der Berufsberechtigung zuständig ist, zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
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