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Pilot regelmäßig Gewerbetreibender

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Leitsatz (amtlich)

Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 1991 als Co-Pilot tätig. In einem Vertrag mit einer Fluggesellschaft verpflichtete er sich, für die Zeit vom 16.5. bis zum31.12.1991 eine Boeing als Co-Pilot während einer Flugzeit von 500 Stunden zu führen. Zur Führung des betreffenden Flugzeugtyps war der Kläger aufgrund einer in Großbritannien erworbenen und vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Lizenz berechtigt. Als Entgelt erhielt er 110 DM/Std. zuzüglich Spesen. Weitere Ansprüche hatte der Kläger nicht, insbesondere hatte er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Der Kläger machte geltend, er sei freiberuflich tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei mit der eines Lotsen oder Ingenieurs vergleichbar. Er müsse ein technisch kompliziertes System beherrschen und habe eine Ausbildung, die mindestens der eines Flugingenieurs entspreche. Dies zeige sich u.a. darin, dass ein Pilot im modernen Zwei-Mann-Cockpit die Tätigkeit eines Flugingenieurs mit übernehmen müsse. Das FG gab der Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist selbständig tätig. Die Beteiligten und das FG sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Fluggesellschaft ist.

Der Kläger übt als Pilot keinen freien Beruf aus. Der Beruf des Piloten ist im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht genannt. Neben den dort ausdrücklich genannten Berufen gehören zur freiberuflichen Tätigkeit auch die diesen Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem...

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