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Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nicht missbräuchlich

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. Wird im Fall einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3.8.2005, I R 74/02, BFH/NV 2006, S. 19).
  2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 %) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.
 

Sachverhalt

Eine GmbH erwarb an einer Vielzahl von Kapitalgesellschaften jeweils geringfügige Anteile zu einem erheblich über dem Nominalwert liegenden Preis. Dabei wurde vertraglich die alsbaldige Zahlung einer nur der GmbH zustehenden "Zwischendividende" abgesichert, die so bemessen war, dass die Summe aus ihr und der anrechenbaren Körperschaftsteuer 133 % des Kaufpreises für die Anteile betrug. Im Anschluss an die Ausschüttungen nahm die GmbH Teilwertabschreibungen auf die jeweiligen Beteiligungen vor; später wurden die Beteiligungen veräußert. Die GmbH erklärte die vereinnahmten Ausschüttungen als Beteiligungserträge und beantragte die Anrechnung von Körperschaftsteuer. Dagegen würdigte das Finanzamt die beschriebene Gestaltung als Darlehensgewährung an die einzelnen Beteiligungsgesells...

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