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Kindergeld für ein behindertes Kind: Auszahlung an den Sozialleistungsträger? (BFH)

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Das steht im Urteil

Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein auf Kosten des Sozialleistungsträgers untergebrachtes Kind Aufwendungen mindestens i.H.d. Kindergelds, ist das Kindergeld nicht an den Sozialleistungsträger, sondern an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen.

 

Der Sachverhalt

A hat eine im Jahr 1963 geborene Tochter, die aufgrund ihrer Behinderung in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebracht ist. Der Sozialleistungsträger gewährte der Tochter für die Unterbringung Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG und ab 2005 nach den §§ 53 ff. SGB XII.

Ab Januar 2002 wurde A zu einem Kostenbeitrag von mtl. 26 EUR (§ 91 Abs. 2 BSHG) und ab 1.1.2005 von mtl. 46 EUR (§ 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) herangezogen.

Die Familienkasse hatte A zunächst Kindergeld gewährt, hob aber die Festsetzung des Kindergelds ab Januar 2003 auf, weil die Tochter aufgrund ihrer Einkünfte (Eingliederungshilfe) den Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. – Den daraufhin vom Sozialleistungsträger gestellte Antrag, Kindergeld festzusetzen und an ihn abzuzweigen, lehnte die Familienkasse ab. Im finanzgerichtlichen Verfahren räumte die Familienkasse zwar ein, dass die Tochter in den Jahren 2003 und 2004 nicht in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und deshalb ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Den Antrag des Sozialleistungsträgers, die Familienkasse zu verpflichten, das Kindergeld abzgl. des Kostenbeitrags der A an ihn abzuziehen (§ 74 EStG), lehnte das Finanzgericht jedoch ab.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH geht davon aus, dassdie Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergelds dem Grunde nach vorliegen. Denn das für ein Kind festgesetzte Kindergeld kann auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechti...

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