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Hillebrand/Keßler, GenG § 24 Vorstand / 5 Die Trennung von Bestellung und Anstellungsvertrag

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Rz. 16

Was die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Genossenschaft betrifft, so gilt es deutlich zwischen dem organschaftlichen Akt der Bestellung und dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Dabei betrifft die Bestellung den körperschaftlichen Akt, d. h. die Begründung der Organstellung. Mit Abschluss des Bestellungsaktes (vgl. unten 5) oder zu dem im Bestellungsbeschluss bestimmten Zeitpunkte erlangt der Bewerber die Stellung eines Vorstandsmitglieds. Er ist nunmehr aufgrund seiner Organstellung zum Handeln für die Genossenschaft befugt und verpflichtet. Zudem ist er Inhaber der unbeschränkten und unbeschränkbaren organschaftlichen Vertretungsmacht (§ 27 Abs. 2). Seine Handlungen sind der Genossenschaft als eigene zuzurechnen. Dies gilt sowohl für Willenserklärungen (Vertragsangebote, Annahmeerklärungen etc.) und geschäftsähnliche Handlungen (wie Mahnungen, Fristsetzungen etc. – vgl. § 164 BGB), als auch für die – vertragliche oder deliktische – Schädigung Dritter im Zusammenhang mit der Organstellung (§ 31 BGB; vgl. Vor § 34 RN 1 ff.). Die Kenntnis der Vorstandsmitglieder hinsichtlich rechtserheblicher Umstände gilt als Kenntnis der Genossenschaft (§ 166 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 17

Demgegenüber betrifft der Anstellungsvertrag ausschließlich die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Organwalter und der Genossenschaft als juristischer Person. Hierbei handelt es sich – sofern die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds entgeltlich (besoldet) erfolgt – um einen Dienstvertrag gem. § 611 ff. BGB. Erfolgt die Tätigkeit unbesoldet (ehrenamtlich), so liegt ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff. BGB). Gegenstand der Vertragsabrede sind insbesondere die Besoldung des Organwalters bzw. sein Anspruch auf Aufwendungsersatz sowie die Konkretisie...

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