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Auslegung eines Einspruchs anhand der Einspruchsbegründung

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Leitsatz

Auch wenn neben Solidaritätszuschlag auch Einkommensteuer und Kirchensteuer genannt sind, betrifft der Einspruch lediglich den Solidaritätszuschlag, wenn die Einspruchsbegründung  ausschließlich auf Rechtsfragen des Solidaritätszuschlags eingeht.

 

Sachverhalt

Der Streit ging darum, ob der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 innerhalb der Einspruchsfrist erhoben wurde.

Das Finanzamt erließ gegen die Eheleute A am 30.4.2009 einen "Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag". Dagegen legten die Eheleute am 12.5.2009 fristgerecht Einspruch ein, und zwar ausdrücklich "gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag". In der Einspruchsbegründung führten sie aus: "Der Einspruch richtet sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags". Im Übrigen wurde auf ein Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags verwiesen.

Am 30.11.2009, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, reichten die Eheleute einen weiteren Schriftsatz ein, mit dem sie ausführten, der Einspruch werde dahingehend weiter begründet, dass nunmehr erstmals negative Einkünfte des A aus Gewerbebetrieb i.H.v. rund 75.000 EUR geltend gemacht würden. Dabei handelt es sich um einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage.

Das Finanzamt sah dieses weitere Schreiben als erstmaligen Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid an und verwarf diesen Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig. Denn das Schreiben vom 12.5.2009 sei dahin auszulegen, dass lediglich ein Einspruch wegen des Solidaritätszuschlags – nicht auch wegen der Einkommensteuer – vorliege.

Das FG vertrat einen großzügigeren Standpunkt. Es meinte, das Schreiben vom 12.5.2009 sei dahin auszulegen, dass nicht nur der Besche...

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