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Zusammentreffen von Fünftelregelung und negativem Progressionsvorbehalt

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Leistet der Arbeitgeber eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre.

 

Sachverhalt

Zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber kam es nach einer Änderungskündigung zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht. In dessen Verlauf erhielt der Arbeitnehmer in den Jahren 1997 und 1998 vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld in Höhe von 21149 DM ausgezahlt. Nachdem der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Lohn in Höhe von 56061 DM für 1997 und 1998 verurteilt worden war, leistete dieser die Lohnnachzahlung in 1999, wobei er einen Teilbetrag von 21149 DM unmittelbar an das Arbeitsamt zahlte. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 1999 und erhöhte den Bruttoarbeitslohn um die Lohnnachzahlung. Der Einspruch des Arbeitnehmers hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt in Höhe des Rückzahlungsbetrags an das Arbeitsamt einen negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigte und die Einkommensteuer entsprechend verminderte. Vor dem FG begehrte der Arbeitnehmer die Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um den Rückzahlungsbetrag unter Wegfall des negativen Progressionsvorbehalts. Der BFH gab im Wesentlichen dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Hat ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen und erhält er später Gehalt von seinem Arbeitgeber, geht wegen der Zahlung des Arbeitslosengeldes sein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber i...

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