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Verzicht auf Erb- oder Pflichtteil gegen wiederkehrende Zahlungen

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Leitsatz (amtlich)

Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür anstelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom BFH-Urteil vom 7.4.1992, VIII R 59/89, BStBl II 1992, S. 809 = INF 1992, S. 448).

 

Sachverhalt

Die Klägerin willigte 1975 in einen notariellen "Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag" ein und erhielt "als Gegenleistung ohne Rücksicht auf den Wert des Erb- und Pflichtteilsverzichts" eine "Rente" von jährlich 100 000 DM auf die Dauer von elf Jahren, erstmals zum 1.12.1975. Laut Vertrag dient die Rente allein der Versorgung der Klägerin sowie ihrer leiblichen Abkömmlinge und ist im Falle des Todes der Klägerin an deren Kinder bzw. - bei deren Vorversterben -an ihre Erben zu zahlen. Das Finanzamt sah die Zahlungen im Streitjahr 1976 als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG 1975 an, die es in voller Höhe der ESt unterwarf. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Allein die Tatsache, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in Form wiederkehrender Zahlungen zu erbringen ist, kann deren Steuerbarkeit nicht begründen. Denn bei der Anwendung und Auslegung des § 22 Nr. 1 EStG sind die normativen Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG zu beachten. Danach erfasst die ESt nur "erzieltes" Einkommen, mithin die erwirtschaftete Mehrung objektiver Leistungsfähigkeit. Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der ESt unterliegt, kann nicht deshalb in voller Höhe steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender - zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener - Zahlungen zu erbringen ist[1]. Al...

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