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Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Aufwendungen des Vaters in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern für die Mutter des Kindes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.

 

Sachverhalt

A und seine (volljährige) Lebensgefährtin (L) haben ein im Oktober 1993 geborenes Kind. L, die im Streitjahr 1996 noch studierte, wurde von ihrem Vater (V) mit monatlich 665 DM unterhalten. Er erhielt für sie einen Kinderfreibetrag. Wegen der Betreuung des Kindes und der Berufstätigkeit von A konnte L neben ihrem Studium ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten. L hätte Sozialhilfe von 996 DM monatlich zugestanden, wäre der Anspruch nicht wegen des Einkommens des A gekürzt worden. A bezahlte die Miete für die gemeinsame Wohnung und machte die Hälfte seiner Mietzahlungen unter Hinweis auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber L als außergewöhnliche Belastung geltend.

 

Entscheidung

Eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Mutter erwirbt aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater bis zu drei Jahren nach der Entbindung. Diese Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters geht der Verpflichtung der Eltern der Kindsmutter vor[2]. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrer Tochter tritt dementsprechend zurück, sofern der Kindsvater als vorrangig Verpflichteter leistungsfähig ist. Folglich steht den Eltern kein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld mehr zu. Denn ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld setzt eine "typische Unterhaltssituation" der Eltern voraus. Daran fehlt es, wenn vorrangig eine andere Person gegenüber dem Kind unterhaltsverpflichtet ist...

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