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Umsätze aus dem Verkauf von "Kontaktlisten" unterliegen ermäßigtem Steuersatz (zu § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Monika Völlmeke
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Leitsatz

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

 

Konsequenzen für die Praxis

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt sich die Steuer u.a. für Lieferungen der in der Anlage zum UStG bezeichneten Gegenstände auf 7 %.

Nach Nr. 49 der Anlage gehören dazu Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, und zwar Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammelbände zusammengefasste periodische Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten).

Mit der Übersendung der im Besprechungsfall zu beurteilenden sog. Kontaktliste wird eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Lieferelemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält. Der Erwerber erhält die Verfügungsmacht über die Liste (§ 3 Abs. 1 UStG), die die von der Klägerin ermittelten Daten heiratswilliger Damen enthält, die sich mit einer Kontaktaufnahme einverstanden erklärt haben. Der Erstellung der Liste sind damit Dienstleistungen der Klägerin (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) vorangegangen.

Welches der Elemente bei einer einheitlichen Leistung qualitativ überwiegt, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Danach überwiegt bei Druckerzeugnissen das Dienstleistungselement, wenn darin eine auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittene Dienstleistung verkörpert wird. Dementsprechend hat der BFH ein ausgedrucktes Computerhoroskop aufgrund der persönlichen Lebensdaten des Bestellers als sonstige Leistung beurteilt[1].

Dagegen dominiert das Lieferelement, wenn es sich u...

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