Das AG München hatte entschieden, dass nicht schon bei einer Überschreitung des sogenannten technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml (Anlage 3, Teil II der TrinkwasserVO) für die Legionellenbelastung im Trinkwasser einer Wohnimmobilie von einer minderungsrelevanten Gesundheitsgefahr auszugehen sei. Anderes gelte nur, wenn an einer der Entnahmestellen eine Legionellenkonzentration über dem Grenzwert von 10.000 KBE/100 ml, ab dem von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine direkte Gefahrabwehr notwendig ist, gemessen wurde.
Der BGH bejahte eine Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen. Zur haftungsbegründenden Kausalität, nämlich der Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, verlangt der BGH den Vollbeweis (§ 286 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall bejahte er eine Häufung von aussagekräftigen Indizien, die den Schluss auf eine Ansteckung des Nutzers durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegten.
Das OLG Dresden erkannte zwar, dass der Sanitärinstallateur den Einbau einer Hausinstallation schuldet, die das Trinkwasser nicht derart nachhaltig verändert, dass es an den Zapfstellen nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Jedoch sei dem Installateur im konkreten Fall eine Verschlechterung der Wasserqualität nicht anzulasten, wenn Ursache hierfür die zu geringe Wasserentnahme von täglich nur 3 bis 4 l Wasser ist, was zu einer langzeitigen Stagnation des Wassers führt. Mit einer so geringen Wasserentnahme musste der Installateur nicht rechnen. Er durfte übliche Betriebsbedingungen mit einem täglichen Wasserverbrauch von...