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Sprinkleranlage in einer Tiefgarage mit sondernutzungsberechtigten Stellplätzen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. "Vorschaltbeschluss" zu einem nachfolgenden, vereinbarungsersetzenden (nicht dauerhaft ändernden) Beschluss (hier: Verzicht auf ein Beschlussfähigkeitserfordernis in nächster Versammlung) nur anfechtbar, nicht nichtig
  2. Sprinkleranlage in einer Tiefgarage dient laut Gutachten nur den sondernutzungsberechtigten Stellplatzinhabern und ist über Vereinbarung in der Teilungserklärung nur von diesen in Stand zu setzen
 

Normenkette

§§ 10, 16 Abs. 2, 23 Abs. 4, 25 Abs. 3 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Eine Gemeinschaft hatte 2005 bestandskräftig beschlossen, dass die Wohnungseigentümerversammlung 2006 ohne Berücksichtigung der vertretenen Anteile beschlussfähig sei. Dieser in Widerspruch zu Gesetz und Gemeinschaftsordnung stehende Beschluss ist nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die Grundsatzentscheidung des BGH (v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500) unterscheidet zwischen gesetzes- oder vereinbarungswidrigen sowie gesetzes- oder vereinbarungsersetzenden Beschlüssen einerseits und gesetzes- oder vereinbarungsändernden Beschlüssen andererseits. Mangels Beschlusskompetenz nichtig sind hier nur gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse, während die übrigen Beschlüsse lediglich anfechtbar sind. Nichtigkeitswirkung eines Beschlusses tritt bei allen Dauerregelungen ein, die eine Vereinbarung abändern. Nicht davon betroffen sind jedoch Einzelfallregelungen bzw. punktuelle Beschlüsse, die – wie hier zum Verzicht der Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen in der nächsten Versammlung – nur anfechtbar wären. Vorliegend handelte es sich nur um eine Einzelfallregelung "für die Eigentümerversammlung im Jahr 2006", d. h. um einen die Vereinbarung ersetzenden Beschluss, der nicht nichtig ist.
  2. Für die Erneuerung einer Sprinkleranlage und Instandsetzung der Autoaufzüge in der Tiefgarage wurd...

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