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Schenkungsteuer bei vorzeitigem unentgeltlichem Nießbrauchsverzicht

Hermann-Ulrich Viskorf
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Leitsatz

  1. Der Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.
  2. Zur Vermeidung der Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts der bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebene (Steuer-)Wert des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht abzuziehen.
 

Sachverhalt

1985 übertrug S auf seinen Neffen (N) einen Geschäftsanteil und behielt sich lebenslang daran den Nießbrauch vor. Das Finanzamt setzte die Steuer auf 0 DM fest. 1991 verkauften N und S ihre Geschäftsanteile. Die Übertragung der Anteile sollte "frei von Rechten Dritter" erfolgen. Das Finanzamt setzte gegen N Schenkungsteuer fest und legte seiner Steuerberechnung den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts zugrunde. N vertrat die Auffassung, § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG stehe der Besteuerung des Wegfalls des Nießbrauchsrechts entgegen.

 

Entscheidung

Der Wegfall des Nießbrauchs, dem S zugestimmt und für den er von N keinen Ausgleich erlangt hat, stellt als Rechtsverzicht zu Gunsten von N eine Schenkung unter Lebenden i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG dar. N war mit Zustimmung des S in der Lage, seinen Anteil "frei von Rechten Dritter" zu veräußern und das Entgelt für den unbelasteten Anteil zu vereinnahmen.

Der Steuerbarkeit des Verzichts auf das Nießbrauchsrecht steht § 25 Abs. 1 ErbStG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 ErbStG betrifft nicht die objektive Bereicherung, d.h. die Tatbestandsmäßigkeit, sondern ist lediglich bei der Ermittlung der steuerlichen Bereicherung i.S. von § 10 ErbStG zu berücksichtigen. Deshalb ist eine mögliche Doppelerfassung des Nießbrauch...

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