Leitsatz (amtlich)

Das Referendariat im Anschluss an die Erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wollte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH klären lassen, ob die Referendarzeit im Anschluss an die Erste juristische Staatsprüfung zur Ausbildung gehört. Der BFH wies die Beschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage als unbegründet zurück.

 

Entscheidungsgründe

Für einen Beruf ausgebildet[1] wird ein Kind, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind[2]. Auch während der Referendarzeit wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet. Die juristische Ausbildung zielt auf die Befähigung zum Richteramt ab. Diese erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der Ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt. Das Referendariat ist damit eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Etwas anderes kann auch nicht § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG entnommen werden. Danach ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums eine geeignete Vorbildung für die Zulassung zum Steuerberaterexamen. Ordnungsgemäßer Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums ist die Erste Staatsprüfung[3]. Dem kann aber jedenfalls dann, wenn das Ausbildungsziel die Befähigung zum Richteramt ist, nicht entnommen werden, dass damit die juristische Ausbildung generell abgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 10.2.2000 - VI B 108/99

[1] Vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG i.d.F. des JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, S. 2049, BStBl I1996, S. 1523
[3] Vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., München 1999, § 36 Rz. 6

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