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Prämien für Rückdeckungsversicherung für Pensionszusage an Mitunternehmer

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Leitsatz (amtlich)

Prämien für eine Rückdeckungsversicherung, die der Absicherung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft erteilten Pensionszusage dient, stellen Entnahmen dar, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Weitere Kommanditisten sind seine Geschwister und sein Vater. Die Komplementär-GmbH ist am Gewinn der KG nicht beteiligt. Sie hatte mit dem Kommanditisten H einen Geschäftsführervertrag geschlossen. Danach erhält H seine Bezüge unmittelbar von der KG, für die er in der Hauptsache tätig ist. Dort ist auch geregelt, dass H nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Pension erhalten soll, die sich nach seinem Tod auch auf seine überlebende Ehefrau erstreckt. 1992 schloss die KG hierfür eine Rückdeckungsversicherung ab und verpfändete die Ansprüche mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter an H und seine Ehefrau. Bei der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für die Streitjahre 1994 und 1995 behandelte die KG die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Aufwand. In der steuerlichen Gewinnermittlung rechnete die KG diese Beträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG allen Kommanditisten nach Maßgabe ihrer Beteiligungsverhältnisse als Gewinnanteile zu. Das Finanzamt folgte dem. Mit seiner gegen die entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheide erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung allein dem begünstigten Gesellschafter H zugerechnet werden dürften. Das FG wies die Klage ab[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Ist der Geschäftsführer, dem die Pensionszusage erteilt worden ist, Mitunternehmer, so dürfen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung...

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