Die Widerrufsfrist beträgt unter der Voraussetzung ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Makler seinen Kunden über dessen Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Im eigenen Interesse sollte der Makler seinen Kunden bereits bei Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehren.

 
Praxis-Beispiel

Widerrufsfrist

  • Der Makler inseriert über ein Immobilien-Internetportal eine Eigentumswohnung. Sein Inserat enthält ein ausdrückliches Provisionsverlangen. Am Freitag, 18.3.2022, setzt sich ein Maklerkunde über das Internetportal mit dem Makler in Verbindung und bittet um die Zusendung eines Exposés. Der Makler reagiert umgehend am selben Tag und klärt den Kunden mit Exposé-Übersendung über dessen Widerrufsrecht auf. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Maklervertrag, der durch die Exposé-Übersendung zustande gekommen ist, bis Freitag, 1.4.2022, zu widerrufen.
  • Der Interessent setzt sich am Montag, 7.3.2022, mit dem Makler über das Internetportal in Verbindung und bittet um Zusendung eines Objektexposés. Am darauffolgenden Mittwoch kommt der Makler dieser Bitte nach. Am nächsten Tag meldet sich der Interessent und bittet um einen Besichtigungstermin. Der Makler schickt dem Interessenten sogleich eine Bestätigung und eine Widerrufsbelehrung per E-Mail. Die Widerrufsfrist endet am Donnerstag, 24.3.2022; sie hat mit Übersendung der Widerrufsbelehrung begonnen.

Fristberechnung

Die Fristberechnung richtet sich zunächst nach den Bestimmungen der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.[1] Ist dementsprechend für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tags, dessen Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

 
Praxis-Beispiel

Widerrufsfrist ermitteln

Der Maklervertrag wird am Montag, den 6.6.2022, geschlossen. Der Makler belehrt seinen Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist endet mit Ablauf des 20.6.2022. Der Tag des Vertragsschlusses wird nicht mitgezählt. Die Zählung beginnt also mit Dienstag, dem 7.6.2022. Der 14. Tag ist der 22.6.2022, dessen Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspricht.

Äußerst praxisrelevant vor allem im Maklerrecht ist hinsichtlich der Fristberechnung zudem die Bestimmung des § 193 BGB: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag." Gerade Maklerverträge werden oft an Wochenenden geschlossen, sei es bei Besichtigungsterminen oder weil Zeit für die entsprechende Internetrecherche vorhanden ist. In diesem Zusammenhang gilt, dass sich das Fristende, wenn es auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen sollte, auf den darauffolgenden Werktag verschiebt.

 
Praxis-Beispiel

Fristende am Samstag

Der Maklerkunde setzt sich am Samstag, 4.6.2022, mit dem Makler in Verbindung, der ihn mit Exposé-Übersendung noch am selben Tag über sein Widerrufsrecht aufklärt. Der Maklerkunde kann den Maklervertrag bis Montag, 20.6.2022, widerrufen, da das Fristende auf einen Samstag fällt.

Belehrt der Makler seinen Auftraggeber nicht über das Widerrufsrecht, erlischt dieses nach der Bestimmung des § 356 Abs. 3 BGB nach einem Jahr und 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Nach Auffassung des LG Hamburg verstößt der über acht Monate nach Abschluss des Maklervertrags erfolgte Widerruf des Auftraggebers gegen die Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn der Widerruf weder aufgrund eines übereilten Maklervertragsabschlusses noch aus Gründen erfolgt ist, die mit der Art der Maklertätigkeit in Zusammenhang stehen. Vielmehr sei der Makler schutzwürdig, sofern der Auftraggeber eine rein formale Rechtsposition erkennbar dazu nutzt, der Maklerprovision zu entgehen.[2] Diese Rechtsprechung ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, da sie die insoweit schon eindeutige gesetzliche Regelung konterkariert.

[2] LG Hamburg, Urteil v. 17.5.2018, 301 O 211/17.

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