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Maklervertrag / 2.8 Konkludenter Vertragsabschluss

Alexander C. Blankenstein
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Der konkludente bzw. stillschweigende Abschluss eines provisionspflichtigen Maklervertrags spielt in der Praxis mangels gesetzlicher Formvorgaben vor allem im Bereich der Gewerbeimmobilien eine große Rolle. Dies liegt darin begründet, dass Makler tendenziell die Provisionspflicht ihrer Auftraggeber eher in den Hintergrund rücken und die Maklerkunden in aller Regel von einer Provisionspflicht nichts wissen wollen. Das direkte Gespräch über dieses heikle Thema wird daher vermieden, die schriftliche Fixierung sowieso. Makler müssen sich insoweit vor Augen halten, dass etwaige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen. Sie sollten daher für klare Verhältnisse sorgen.[1]

Für das Zustandekommen eines konkludenten Maklervertrags ist Voraussetzung, dass das Angebot des Maklers ein ausdrückliches Provisionsverlangen enthält.[2] Außerdem ist Voraussetzung, dass der potenzielle Kunde in Kenntnis dieses Provisionsverlangens Maklertätigkeiten verlangt und entgegennimmt. Wer Maklerleistungen in Anspruch nimmt und davon ausgehen muss, dass diese nur gegen eine entsprechende Provision vom Makler erbracht werden, erkennt durch schlüssiges Verhalten eine Provisionspflicht bei Abschluss eines Hauptvertrags an.[3] Ein provisionspflichtiger Maklervertrag kommt immer dann zustande, wenn der Interessent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste entgegennimmt.[4]

Dieser Grundsatz ist ebenso gängige Rechtsprechung wie der, dass der Makler bei Zweifeln über ein provisionspflichtiges Tätigwerden dafür verantwortlich ist, für klare Verhältnisse zu sorgen, was seinen Anspruch angeht.[5] Wer sich jedenfalls an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für d...

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