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Makler: Verflechtungsproblematik

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Um einen Provisionsanspruch zu begründen, muss ein "Dreiecksverhältnis" (Makler – Käufer/Mieter – Verkäufer/Vermieter) bestehen. Dabei muss der Hauptvertrag zwischen dem Kunden und einem Dritten geschlossen werden, wobei der Makler zwischen den Parteien dieses Hauptvertrags steht. Ist das nicht der Fall und steht der Makler vielmehr dergestalt "im Lager" einer der Parteien, dass diese ihre Entscheidung nicht ohne den Makler treffen kann, handelt es sich beim Abschluss des Hauptvertrags dem Grunde nach um ein Eigengeschäft des Maklers, für das er keine Provision fordern kann.

1 Einführung

Jede Maklertätigkeit setzt das Zusammenwirken von 3 Personen voraus[1]:

  1. Makler
  2. Käufer/Mieter
  3. Verkäufer/Vermieter

Das hat zur Konsequenz, dass ein Hauptvertragsschluss mit dem Makler selbst grundsätzlich einen Provisionsanspruch des Maklers ausschließt.[2]

Eine Nachweistätigkeit scheidet deshalb aus, weil der Makler nicht die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist, sondern vielmehr eine eigene Willenserklärung – nämlich ein Vertragsangebot – abgibt.[3] Eine Vermittlungstätigkeit scheidet bereits denklogisch aus, da der Makler auf sich selbst einwirken müsste.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Vertragspartner des Hauptvertrags Dritter ist, also vom Makler verschieden, kommt es nicht auf die formale rechtliche Stellung, sondern auf die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse an. Eine provisionsschädliche wirtschaftliche Verflechtung liegt dann vor, wenn der Makler mit dem Dritten kapitalmäßig oder personell verbunden ist.[4]

Setzt der Makler einen Untermakler ein, fungiert dieser als sein Erfüllungsgehilfe. Der Makler muss sich dann eine Verflechtung des Untermaklers mit einer der Parteien des Hauptvertrags zurechnen lassen, weshalb der Provisionsanspruch des Hauptmaklers unt...

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