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Lohnsteuerpauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.

 

Problematik

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieb die Produktion und den Verkauf von eigenen Weinen. Daneben erzielte sie gewerbliche Einkünfte aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen, aus der Lagerung, dem Ausbau und der Kultivierung von Weinen für die Sektherstellung, aus der Verwaltung von 2 nahe stehenden Unternehmen (Konzernumlagen) und aus der Durchführung von Veranstaltungen. Gemessen am Gesamtumsatz der GbR beliefen sich die gewerblichen Umsätze auf weniger als 10 %. Die GbR beschäftigte eine Vielzahl von Aushilfskräften, deren Lohn sie mit dem für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschsteuersatz von seinerzeit 3 % (heute 5 %) pauschal versteuerte.

Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die zuvor insgesamt als land- und forstwirtschaftlich behandelte Einkünfte der GbR im Hinblick auf die sog. Abfärbetheorie in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien. Im Anschluss daran ließ es außerdem die Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschsteuersatz nicht mehr zu, da der Betrieb der GbR "kraft Tätigkeit" aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeschieden sei und gewerbliche Einkünfte erzielt habe.

 

Entscheidung des BFH

Demgegenüber gab der BFH im Prinzip dem Arbeitgeber Recht. Nach seinem Dafürhalten hat die Umqualifizierung der an sich nicht gewerblichen Tät...

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