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Immobiliar-Zwangsvollstreckung

Dr. Michael Cirullies
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Zusammenfassung

 
Überblick

Weil Grundbesitz in der Regel den wertvollsten Vermögensbestandteil darstellt, ist er für Gläubiger ein begehrtes Zugriffsobjekt. Im Rahmen einer solchen Immobiliar-Zwangsvollstreckung besteht die Wahl zwischen einem Zwangsversteigerungsverfahren, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder der Eintragung einer Zwangshypothek. Von der Vollstreckung werden auch bestimmte Sachen und Forderungen erfasst. Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen hat ihre gesetzliche Grundlage in der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort finden sich allerdings nur einige allgemeine Vorschriften sowie die Regelung der Zwangshypothek.[1] Wegen der beiden anderen Zugriffsformen, der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, verweist § 869 ZPO auf das "Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" (ZVG). Dort sind die wesentlichen Verfahrensvorschriften niedergelegt.

Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

[1] §§ 864 – 871 ZPO.

1 Vollstreckungsarten

3 Zugriffsformen

Sind andere Vollstreckungsarten nicht erfolgreich oder Erfolg versprechend, kann der Gläubiger – auch ohne vorherige Mobiliarvollstreckung – in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken. Durch diese Immobiliar-Zwangsvollstreckung kann er Zugriff nehmen auf die dem Schuldner gehörenden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte.

Dabei hat der Gläubiger 3 Möglichkeiten:

  • das Zwangsversteigerungsverfahren
  • die Zwangsverwaltung
  • die Zwangshypothek.

Wahlrecht

Welchen konkreten Weg der Gläubiger beschreitet, hängt davon ab, welches Ziel er verfolgt:

Die Zwangsversteigerung wird er betreiben, wenn er das Grundstück des Schuldners...

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