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Grundstückswertermittlung / 2.4 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

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§ 7 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn Kaufpreise und andere Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.

Definitionsversuch aus WertV 88

Diese Vorschrift ist erheblich gekürzt worden, insbesondere entfällt die enumerative Aufzählung im § 6 Abs. 2 WertV 88, gleichwohl diese Aufzählung nach wie vor als Definitionsversuch für "ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" genommen werden kann, nämlich:

„Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst werden, wenn

  • sie erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen abweichen,
  • ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem Erwerb des Grundstücks bestanden hat,
  • besondere Bindungen verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien bestanden haben…”

Nach wie vor gilt auch der Hinweis aus der WertV 88:

Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten

"Eine Beeinflussung der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch vorliegen, wenn diese durch Aufwendungen mitbestimmt worden sind, die aus Anlass des Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn diese nicht zu den üblicherweise vertraglich vereinbarten Entgelten gehören, namentlich besondere Zahlungsbedingungen sowie die Kosten der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen, Ersatzleistungen, Zinsen, Steuern und Geb...

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