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Grundbesitz und Nachlass: Stellung des Erben / 6.2 Trans- und postmortale Vollmacht

Dr. Michael Cirullies
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Vorteile

Eine Vollmacht kann der Vertretene auch für die Zeit nach seinem Tod erteilen. Sie hat mehrere Vorteile: Der Nachlass bleibt "handlungsfähig", auch wenn sich die Ermittlung der Erben oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers länger hinzieht. Ferner lässt sich so bei der Übertragung von Grundstücken eventuell die Erteilung eines Erbscheins vermeiden.[1] Allerdings sind je nach Fallkonstellation einige Besonderheiten zu beachten.

Abgrenzung

Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus ist zu unterscheiden zwischen der postmortalen Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll, und der transmortalen Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann und über den Tod des Erteilenden hinaus fortgilt. Hiervon wiederum abzugrenzen sind Vollmachten, die zu Lebzeiten die Verhältnisse des Vollmachtgebers gestalten sollen, insbesondere Betreuungsvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung.[2]

Grundstücksgeschäfte

Wenn die Vollmacht die Befugnis für Grundstücksgeschäfte und den Verkehr mit dem Grundbuchamt umfasst, bedarf es einer öffentlichen Beglaubigung gem. § 29 GBO. Ferner sind verfahrensrechtlich §§ 35 ff. GBO zu beachten.[3] Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit.[4]

Bankvollmacht und Auftragsrecht

Nimmt ein Familienangehöriger im Rahmen einer vor dem Tod des Erblassers erteilten Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen vor, liegt kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis vor. Kann der Bevollmächtigte nicht beweisen, dass er das aufgrund der Vollmacht vom Konto des Erblassers Erlangte gemäß dessen Weisungen verbraucht hat, ist er den späteren Miterben gegenüber zur ...

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