Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Grundbesitz und Insolvenz: Verfahren nach der Eröffnung / 2 Freigabe aus der Insolvenzmasse

Dr. Michael Cirullies
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Wirkung

Dem Insolvenzverwalter steht die Möglichkeit offen, Gegenstände aus der Insolvenzmasse freizugeben. Diese Freigabemöglichkeit ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, wird aber in § 32 Abs. 3 InsO[1] vorausgesetzt. Mit der Freigabe wird der Gegenstand aus der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) in das insolvenzfreie Vermögen überführt. Der Schuldner erlangt die freie Verfügungsbefugnis über ihn zurück.

Infolge der Freigabe wird der betreffende Vermögensgegenstand nicht pfändungsfrei.

 
Praxis-Beispiel

Vollstreckungsverbot

Nachdem der Insolvenzverwalter die Wohnung der Schuldnerin aus der Masse des 2005 eröffneten Insolvenzverfahrens freigegeben hatte, beantragte die Wohnungseigentumsverwalterin die Anordnung der Zwangsverwaltung für aus 2004 resultierende Wohngeldrückstände. Sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht lehnten dies ab, weil das Insolvenzverfahren noch andauert.

Auch der BGH[2] folgt dieser Auffassung der Instanzgerichte: Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Nur bei Bestehen eines Absonderungsrechts, etwa nach § 49 InsO, könne eine Vollstreckung während des andauernden Insolvenzverfahrens in Betracht kommen. Ein dafür erforderliches dingliches Recht liege jedoch nicht vor.

Etwas anderes kann bei der "Freigabe" des Wohnraummietverhältnisses des Schuldners gelten: Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.[3]

Abgrenzung

Diese (echte) Freigabe ist abzugrenzen[4] von

  • der Freigabe von Sicherungsgut a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren