Leitsatz

Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH-Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34).

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die Steuerfreiheit der von einer GmbH für ihren zu 24 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erbrachten Zukunftssicherungsleistungen. Obwohl die Krankenkasse wie auch die Landesversicherungsanstalt die Geschäftsführungstätigkeit als selbstständige Tätigkeit und damit als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft hatten, führte die GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse ab und behandelte diese als steuerfreien Arbeitslohn.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung steuerpflichtiger Arbeitslohn seien und nahm die GmbH wegen des insoweit unterlassenen Lohnsteuerabzugs in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG verneinte eine Bindungswirkung der Bescheide der Sozialversicherungsbehörden für die Steuerbehörden. Entgegen der vom BFH vertretenen Auffassung besäßen die Finanzbehörden ein eigenes Prüfungsrecht. Das FG kam zu der Feststellung, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis befunden hatte. Demgegenüber gab der BFH dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Zum Arbeitslohn gehören auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Etwas anderes gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die von einer Lohnbesteuerung ausgenommen sind. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Besteuerungsverfahren zu beachten. Selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht des Versicherungsträgers hin zum Wegfall der Versicherungspflicht entfällt die Steuerfreiheit nachfolgender Zahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten somit eine Bindungswirkung dergestalt, dass sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung ausschließen. Lediglich in Fällen einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers wird diese Bindungswirkung durchbrochen und der Finanzverwaltung ein eigenständiges Prüfungsrecht zuerkannt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.01.2010, VI R 52/08.

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